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{'item': 'Ra 2024/11/0039'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlRa 2024/11/0039 RechtssatzDass das TGVG nicht vollziehbar wäre ("technische Lücke"), wenn betreffend ein und dasselbe Grundstück in einzelnen Fällen aufgrund von mehreren Rechtserwerben im Sinn von § 9 TGVG unterschiedliche Bebauungsfristen zu beachten sind, ist nicht ersichtlich. Die Sanktionsmechanismen des § 11 Abs. 3 TGVG, aber auch jener des § 36 Abs. 1 lit. d TGVG lassen eine konkret auf den jeweils Verpflichteten bzw. auf die jeweils von der Sanktion betroffene Person bezogene Beurteilung zu. Es ist zudem nicht zu erkennen, dass das Laufen unterschiedlicher Fristen verfassungsrechtliche Bedenken ob der Gleichheitskonformität der dafür maßgeblichen Regelungen des TGVG begründen würde. Eine echte Gesetzeslücke liegt im gegenständlichen Kontext somit nicht vor (zum Bestehen einer - aus den soeben genannten Gründen hier nicht anzunehmenden - echten Gesetzeslücke als Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften vgl. etwa VwGH 31.7.2020, Ra 2020/11/0086, Rn. 27). Infolgedessen ist insbesondere die Vorschrift des § 10a Abs. 3 erster Satz VGVG, derzufolge im Fall eines erklärungspflichtigen Rechtserwerbs die Frist für allfällige Berechtigte an dem betroffenen Baugrundstück, die bereits früher eine Bebauungserklärung abgegeben haben, neu zu laufen beginnt, nicht auf das TGVG zu übertragen. Eine analoge Anwendung der Regelungen des § 10a Abs. 3 VGVG kommt vorliegend somit nicht in Betracht.Dass das TGVG nicht vollziehbar wäre ("technische Lücke"), wenn betreffend ein und dasselbe Grundstück in einzelnen Fällen aufgrund von mehreren Rechtserwerben im Sinn von Paragraph 9, TGVG unterschiedliche Bebauungsfristen zu beachten sind, ist nicht ersichtlich. Die Sanktionsmechanismen des Paragraph 11, Absatz 3, TGVG, aber auch jener des Paragraph 36, Absatz eins, Litera d, TGVG lassen eine konkret auf den jeweils Verpflichteten bzw. auf die jeweils von der Sanktion betroffene Person bezogene Beurteilung zu. Es ist zudem nicht zu erkennen, dass das Laufen unterschiedlicher Fristen verfassungsrechtliche Bedenken ob der Gleichheitskonformität der dafür maßgeblichen Regelungen des TGVG begründen würde. Eine echte Gesetzeslücke liegt im gegenständlichen Kontext somit nicht vor (zum Bestehen einer - aus den soeben genannten Gründen hier nicht anzunehmenden - echten Gesetzeslücke als Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften vergleiche etwa VwGH 31.7.2020, Ra 2020/11/0086, Rn. 27). Infolgedessen ist insbesondere die Vorschrift des Paragraph 10 a, Absatz 3, erster Satz VGVG, derzufolge im Fall eines erklärungspflichtigen Rechtserwerbs die Frist für allfällige Berechtigte an dem betroffenen Baugrundstück, die bereits früher eine Bebauungserklärung abgegeben haben, neu zu laufen beginnt, nicht auf das TGVG zu übertragen. Eine analoge Anwendung der Regelungen des Paragraph 10 a, Absatz 3, VGVG kommt vorliegend somit nicht in Betracht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110039.L08

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.