RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlRa 2024/11/0039 RechtssatzEin Entfall der (Bebauungs-)Verpflichtung aus Anlass eines nachfolgenden Rechtserwerbs kann sich in bestimmten Fällen überhaupt nur deshalb ergeben, weil das TGVG - anders als das VGVG hinsichtlich gewisser erklärungsfreier Rechtserwerbe (vgl. § 10a Abs. 3 VGVG) - keinen Übergang der Pflichten des Rechtsvorgängers, die aus dessen bereits abgegebener Erklärung im Sinn von § 9 iVm. § 11 TGVG erwuchsen, auf den bzw. die Rechtsnachfolger vorsieht. Eine gleichsam dingliche Wirkung ("in rem"), die in der Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich "dinglicher Bescheide" (Bescheide "ad rem") anerkannt wurde, einer Verpflichtung gemäß § 9 iVm. § 11 TGVG, die bewirken würde, dass diese Verpflichtung auf den jeweils nachfolgenden Rechtsinhaber übergehen würde, existiert nach dem TGVG nicht (zu dinglichen Bescheiden vgl. beispielsweise VwGH 28.10.1987, 86/03/0179; VwGH 22.1.2021, Ra 2019/02/0218; zur fehlenden dinglichen Wirkung eines Abgabenschuldverhältnisses im Zusammenhang mit der Befreiung von der Verpflichtung zur Errichtung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge VwGH 29.3.2004, 2003/17/0303; zu einem Abgabenschuldverhältnis betreffend eine Ergänzungsabgabe infolge der Erhöhung der Anzahl der Bauplätze nach der NÖ Bauordnung siehe etwa VwGH 27.5.2008, 2005/17/0206; zu einer Fragestellung des Rechtsübergangs nach der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, siehe VwGH 21.7.1995, 92/17/0266; zur Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 43/1978, vgl. VwGH 13.11.1992, 89/17/0128).Ein Entfall der (Bebauungs-)Verpflichtung aus Anlass eines nachfolgenden Rechtserwerbs kann sich in bestimmten Fällen überhaupt nur deshalb ergeben, weil das TGVG - anders als das VGVG hinsichtlich gewisser erklärungsfreier Rechtserwerbe vergleiche Paragraph 10 a, Absatz 3, VGVG) - keinen Übergang der Pflichten des Rechtsvorgängers, die aus dessen bereits abgegebener Erklärung im Sinn von Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 11, TGVG erwuchsen, auf den bzw. die Rechtsnachfolger vorsieht. Eine gleichsam dingliche Wirkung ("in rem"), die in der Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich "dinglicher Bescheide" (Bescheide "ad rem") anerkannt wurde, einer Verpflichtung gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 11, TGVG, die bewirken würde, dass diese Verpflichtung auf den jeweils nachfolgenden Rechtsinhaber übergehen würde, existiert nach dem TGVG nicht (zu dinglichen Bescheiden vergleiche beispielsweise VwGH 28.10.1987, 86/03/0179; VwGH 22.1.2021, Ra 2019/02/0218; zur fehlenden dinglichen Wirkung eines Abgabenschuldverhältnisses im Zusammenhang mit der Befreiung von der Verpflichtung zur Errichtung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge VwGH 29.3.2004, 2003/17/0303; zu einem Abgabenschuldverhältnis betreffend eine Ergänzungsabgabe infolge der Erhöhung der Anzahl der Bauplätze nach der NÖ Bauordnung siehe etwa VwGH 27.5.2008, 2005/17/0206; zu einer Fragestellung des Rechtsübergangs nach der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1989,, siehe VwGH 21.7.1995, 92/17/0266; zur Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1978,, vergleiche VwGH 13.11.1992, 89/17/0128). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110039.L19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.