RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.2024 GeschäftszahlRa 2024/11/0073 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2023/11/0169 E 04.12.2024 Ra 2024/11/0034 E 03.12.2024 Ra 2024/11/0059 E 10.12.2024 Ra 2024/11/0072 E 15.10.2024 Ra 2024/11/0128 E 03.12.2024 RechtssatzSoweit lediglich Beweismittel in Rede stehen, die in der höchstgerichtlichen Judikatur oder in Bezug habenden Gesetzesmaterialien (vgl. etwa bezüglich grundverkehrsrechtlicher Verfahren nach dem Stmk. GVG die Gesetzesmaterialien zu § 8a Abs. 3 Stmk. GVG: XVI. GP StLT IA EZ 420/1, 3) als für einen Nachweis der Zahlungsfähigkeit des Interessenten in der Regel tauglich oder als in der Regel untauglich befunden wurden (vgl. etwa VwGH 23.4.2021, Ra 2019/11/0172, Rn. 20), bedarf eine davon abweichende Beurteilung einer eingehenden, die konkreten Gegebenheiten berücksichtigenden, stichhaltigen Begründung. Die besonderen Gründe des jeweiligen Falls, die eine vom Regelfall abweichende Einschätzung verlangen könnten, wären dabei, wenn es sich um für die Bonität des Interessenten sprechende Aspekte handelt (weil z.B. ein im Allgemeinen unzureichendes Beweismittel im konkreten Fall dennoch als geeignet anzusehen ist), seitens des Interessenten, dem die Nachweisführung obliegt, konkret ins Treffen zu führen. Wenn die betreffenden Gesichtspunkte aber (etwa weil ein in der Regel als ausreichend zu betrachtendes Beweismittel im konkreten Fall als unzureichend einzuschätzen sei) zu Lasten des Interessenten gingen, wird es in der Regel an der Behörde bzw. am VwG liegen, diese Gründe konkret aufzuzeigen und auf Basis entsprechender Feststellungen in der Entscheidungsbegründung schlüssig argumentativ zu behandeln. Selbiges gilt sinngemäß für das Erfordernis der Glaubhaftmachung im Sinn von § 11 Abs. 6 erster Satz NÖ GVG 2007.Soweit lediglich Beweismittel in Rede stehen, die in der höchstgerichtlichen Judikatur oder in Bezug habenden Gesetzesmaterialien vergleiche etwa bezüglich grundverkehrsrechtlicher Verfahren nach dem Stmk. GVG die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 8 a, Absatz 3, Stmk. GVG: römisch sechzehn. Gesetzgebungsperiode StLT IA EZ 420/1, 3) als für einen Nachweis der Zahlungsfähigkeit des Interessenten in der Regel tauglich oder als in der Regel untauglich befunden wurden vergleiche etwa VwGH 23.4.2021, Ra 2019/11/0172, Rn. 20), bedarf eine davon abweichende Beurteilung einer eingehenden, die konkreten Gegebenheiten berücksichtigenden, stichhaltigen Begründung. Die besonderen Gründe des jeweiligen Falls, die eine vom Regelfall abweichende Einschätzung verlangen könnten, wären dabei, wenn es sich um für die Bonität des Interessenten sprechende Aspekte handelt (weil z.B. ein im Allgemeinen unzureichendes Beweismittel im konkreten Fall dennoch als geeignet anzusehen ist), seitens des Interessenten, dem die Nachweisführung obliegt, konkret ins Treffen zu führen. Wenn die betreffenden Gesichtspunkte aber (etwa weil ein in der Regel als ausreichend zu betrachtendes Beweismittel im konkreten Fall als unzureichend einzuschätzen sei) zu Lasten des Interessenten gingen, wird es in der Regel an der Behörde bzw. am VwG liegen, diese Gründe konkret aufzuzeigen und auf Basis entsprechender Feststellungen in der Entscheidungsbegründung schlüssig argumentativ zu behandeln. Selbiges gilt sinngemäß für das Erfordernis der Glaubhaftmachung im Sinn von Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz NÖ GVG 2007. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110073.L03
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