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{'item': 'Ra 2024/11/0100'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2026 GeschäftszahlRa 2024/11/0100 RechtssatzAus den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des Stmk GVG (vgl. XII. GPStLT EZ 422, 20) ergibt sich der klare Wille des Gesetzgebers, nicht jede Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke von den Genehmigungsvoraussetzungen des § 8 Stmk GVG freizustellen und - im Unterschied zum Genehmigungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 Stmk GVG - an keine weiteren Genehmigungsvoraussetzungen zu binden, sofern nur der Betrieb, welchem ein solches Grundstück zugehört, hauptsächlich anderen als land- und forstwirtschaftlichen Interessen dient. § 9 Abs. 1 Z 2 Stmk GVG soll vielmehr die Verkehrsfähigkeit von anderen als land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, also insbesondere Gewerbe- und Industriebetrieben, sicherstellen. Es soll die Veräußerung eines solchen Betriebes in seiner Gesamtheit nicht allein daran scheitern, dass die Genehmigung für den Rechtserwerb an zugehörigen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, die im Vergleich zum übrigen Betrieb von nachgeordneter Bedeutung sein mögen, nach den allgemeinen grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen der §§ 8 und 8a Stmk GVG nicht erteilt werden kann. Wird hingegen ein Grundstück, das im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einer für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise genutzt wird, sodass es sich um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück iSd § 2 Abs. 2 Stmk GVG handelt, für sich alleine, dh ohne den dazugehörigen Gewerbe- oder Industriebetrieb veräußert, gelangen die Genehmigungsvoraussetzungen des § 8 und das Interessentenverfahren des § 8a Stmk GVG zur Anwendung. In einem solchen Fall besteht kein öffentliches Interesse, das - vergleichbar den von § 9 Abs. 1 Stmk GVG erfassten bergbaulichen, gewerblichen und industriellen Zwecken oder der Verkehrsfähigkeit der genannten Betriebe - eine Genehmigung zum Zweck anderer Nutzungen als der Land- und Forstwirtschaft rechtfertigen würde.Aus den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des Stmk GVG vergleiche römisch zwölf. GPStLT EZ 422, 20) ergibt sich der klare Wille des Gesetzgebers, nicht jede Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke von den Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 8, Stmk GVG freizustellen und - im Unterschied zum Genehmigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk GVG - an keine weiteren Genehmigungsvoraussetzungen zu binden, sofern nur der Betrieb, welchem ein solches Grundstück zugehört, hauptsächlich anderen als land- und forstwirtschaftlichen Interessen dient. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk GVG soll vielmehr die Verkehrsfähigkeit von anderen als land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, also insbesondere Gewerbe- und Industriebetrieben, sicherstellen. Es soll die Veräußerung eines solchen Betriebes in seiner Gesamtheit nicht allein daran scheitern, dass die Genehmigung für den Rechtserwerb an zugehörigen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, die im Vergleich zum übrigen Betrieb von nachgeordneter Bedeutung sein mögen, nach den allgemeinen grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 8 und 8 a Stmk GVG nicht erteilt werden kann. Wird hingegen ein Grundstück, das im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einer für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise genutzt wird, sodass es sich um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück iSd Paragraph 2, Absatz 2, Stmk GVG handelt, für sich alleine, dh ohne den dazugehörigen Gewerbe- oder Industriebetrieb veräußert, gelangen die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 8 und das Interessentenverfahren des Paragraph 8 a, Stmk GVG zur Anwendung. In einem solchen Fall besteht kein öffentliches Interesse, das - vergleichbar den von Paragraph 9, Absatz eins, Stmk GVG erfassten bergbaulichen, gewerblichen und industriellen Zwecken oder der Verkehrsfähigkeit der genannten Betriebe - eine Genehmigung zum Zweck anderer Nutzungen als der Land- und Forstwirtschaft rechtfertigen würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2024110100.L06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.