RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2025 GeschäftszahlRa 2024/11/0141 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2024/11/0142 Ra 2024/11/0143 Ra 2024/11/0144 RechtssatzZum Versagungsgrund gemäß § 5 Abs. 2 lit. d GVG 1993 (der Vorgängerbestimmung des geltenden Versagungsgrundes gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Grundverkehrsgesetz) judizierte der VwGH, es gehöre zum Begriff der "landwirtschaftlichen Nutzung", dass betriebliche Merkmale vorliegen, somit eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird, oder jedenfalls beabsichtigt ist, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertige. Dadurch sei sichergestellt, dass die Bestimmungen des GVG 1993 nicht durch die Ausübung eines "Hobbys" umgangen würden (vgl. VwGH 23.3.1999, 97/02/0127; weiters etwa VwGH 11.6.2001, 97/02/0514). An diese Rechtsprechung anknüpfend wurden mit der Novelle LGBl. Nr. 28/2004 in Reaktion auf Rechtsprechung des EuGH, nach welcher ein bei fehlender Selbstbewirtschaftung jedenfalls heranzuziehender Versagungsgrund mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei (vgl. EuGH 23.9.2003, Ospelt, C-452/01, und dazu VwGH 21.11.2003, 2003/02/0210), zum einen Definitionen der Begriffe "Landwirt" und "landwirtschaftlicher Betrieb" in das GVG 1993 aufgenommen, und zum anderen der genannte Versagungsgrund dahingehend geändert, dass - anstelle der Verpflichtung zur Selbstbewirtschaftung - die Bewirtschaftung durch einen Landwirt auf Dauer gesichert sein muss.Zum Versagungsgrund gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, GVG 1993 (der Vorgängerbestimmung des geltenden Versagungsgrundes gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, Grundverkehrsgesetz) judizierte der VwGH, es gehöre zum Begriff der "landwirtschaftlichen Nutzung", dass betriebliche Merkmale vorliegen, somit eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird, oder jedenfalls beabsichtigt ist, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertige. Dadurch sei sichergestellt, dass die Bestimmungen des GVG 1993 nicht durch die Ausübung eines "Hobbys" umgangen würden vergleiche VwGH 23.3.1999, 97/02/0127; weiters etwa VwGH 11.6.2001, 97/02/0514). An diese Rechtsprechung anknüpfend wurden mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2004, in Reaktion auf Rechtsprechung des EuGH, nach welcher ein bei fehlender Selbstbewirtschaftung jedenfalls heranzuziehender Versagungsgrund mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei vergleiche EuGH 23.9.2003, Ospelt, C-452/01, und dazu VwGH 21.11.2003, 2003/02/0210), zum einen Definitionen der Begriffe "Landwirt" und "landwirtschaftlicher Betrieb" in das GVG 1993 aufgenommen, und zum anderen der genannte Versagungsgrund dahingehend geändert, dass - anstelle der Verpflichtung zur Selbstbewirtschaftung - die Bewirtschaftung durch einen Landwirt auf Dauer gesichert sein muss. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110141.L03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.