RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.2024 GeschäftszahlRa 2024/12/0035 Rechtssatz§ 5 Abs. 7 und 8 NÖ LandesGleichbehandlungsG 1997 gewährt bei Unterbleiben des beruflichen Aufstiegs wegen einer Diskriminierung durch den Dienstgeber in Übereinstimmung mit Art. 17 GleichbehandlungsRL und der Rsp. des EuGH (EuGH 11.10.2007, C-460/06, Paquay; EuGH 22.4.1997, C-180/95, Draehmpaehl) lediglich einen Schadenersatzanspruch. Aus der (insofern auf Art. 17 GleichbehandlungsRL übertragbare) Rsp. des EuGH (EuGH 11.10.2007, C-460/06, Paquay; 22.4.1997, C-180/95, Draehmpaehl) geht hervor, dass das Unionsrecht den Mitgliedstaaten keine bestimmte Maßnahme im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots vorschreibt, sondern ihnen nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen zur Verwirklichung des Ziels der GleichbehandlungsRL geeigneten Lösungen belässt. Diese Rsp. ist auf die - im vorliegenden Revisionsfall heranzuziehenden - Rechtsvorschriften (§ 67c Wr DO 1994 iVm § 14 Abs. 2 Wr LandesGleichbehandlungsG 1996) übertragbar. Damit ist weder aus der GleichbehandlungsRL noch aus dem damit in Übereinstimmung normierten Gesetz ein Recht auf Ernennung bzw. Beförderung abzuleiten. Folglich hätte selbst dann, wenn die Nichternennung des Beamten (hier: das Unterbleiben einer "Höherreihung" zu einem früheren, vom Beamten gewünschten Zeitpunkt) als unzulässige Diskriminierung zu qualifizieren wäre, dies gemäß der GleichbehandlungsRL und nach den Regelungen der Wr DO 1994 und des Wr LandesGleichbehandlungsG 1996 lediglich dazu führen können, dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dem Beamten ein Schadenersatzanspruch zugestanden wäre. Eine Ernennung bzw. Höherreihung (hier: zu einem früheren Zeitpunkt) hätte aber deshalb nicht zu erfolgen gehabt (VwGH 18.7.2023, Ra 2021/12/0066; VwGH 27.5.2020, Ra 2019/12/0055).Paragraph 5, Absatz 7 und 8 NÖ LandesGleichbehandlungsG 1997 gewährt bei Unterbleiben des beruflichen Aufstiegs wegen einer Diskriminierung durch den Dienstgeber in Übereinstimmung mit Artikel 17, GleichbehandlungsRL und der Rsp. des EuGH (EuGH 11.10.2007, C-460/06, Paquay; EuGH 22.4.1997, C-180/95, Draehmpaehl) lediglich einen Schadenersatzanspruch. Aus der (insofern auf Artikel 17, GleichbehandlungsRL übertragbare) Rsp. des EuGH (EuGH 11.10.2007, C-460/06, Paquay; 22.4.1997, C-180/95, Draehmpaehl) geht hervor, dass das Unionsrecht den Mitgliedstaaten keine bestimmte Maßnahme im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots vorschreibt, sondern ihnen nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen zur Verwirklichung des Ziels der GleichbehandlungsRL geeigneten Lösungen belässt. Diese Rsp. ist auf die - im vorliegenden Revisionsfall heranzuziehenden - Rechtsvorschriften (Paragraph 67 c, Wr DO 1994 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Wr LandesGleichbehandlungsG 1996) übertragbar. Damit ist weder aus der GleichbehandlungsRL noch aus dem damit in Übereinstimmung normierten Gesetz ein Recht auf Ernennung bzw. Beförderung abzuleiten. Folglich hätte selbst dann, wenn die Nichternennung des Beamten (hier: das Unterbleiben einer "Höherreihung" zu einem früheren, vom Beamten gewünschten Zeitpunkt) als unzulässige Diskriminierung zu qualifizieren wäre, dies gemäß der GleichbehandlungsRL und nach den Regelungen der Wr DO 1994 und des Wr LandesGleichbehandlungsG 1996 lediglich dazu führen können, dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dem Beamten ein Schadenersatzanspruch zugestanden wäre. Eine Ernennung bzw. Höherreihung (hier: zu einem früheren Zeitpunkt) hätte aber deshalb nicht zu erfolgen gehabt (VwGH 18.7.2023, Ra 2021/12/0066; VwGH 27.5.2020, Ra 2019/12/0055). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2024120035.L02
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