RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.11.2025 GeschäftszahlRa 2024/12/0130 RechtssatzEine (mittelbare) Diskriminierung kann auch dann vorliegen, wenn eine ihrem Inhalt nach neutrale Regelung, ein solches Beurteilungskriterium oder eine solche Maßnahme Angehörige einer bestimmten ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung bzw Personen mit einer Behinderung, in einem bestimmten Alter oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber Personen, auf die diese Merkmale nicht zutreffen, in besondere Weise benachteiligt oder benachteiligen kann (vgl § 18a Abs. 2 DO 1994 sowie die entsprechende, dadurch ins nationale Recht umgesetzte Bestimmung zur Definition einer mittelbaren Diskriminierung des Art. 2 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2000/78/EG) bzw eine ihrem Wortlaut nach Frauen und Männer gleichermaßen betreffende Regelung, ein Beurteilungskriterium oder eine Maßnahme Angehörige eines Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Angehörigen eines anderen Geschlechts benachteiligt oder benachteiligen könnte (vgl § 2 Abs. 4 W-GBG, sowie die zugrunde liegende Definition der mittelbaren Diskriminierung des Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2006/54/EG). Somit genügt es für das Nichtvorliegen einer Diskriminierung nicht, dass maßgebliche Vorgaben in den verschiedenen Abteilungen "unterschiedlich gehandhabt" werden oder verschiedene Arbeitszeitmodelle oder Besoldungsschemata zur Anwendung gelangen. Vielmehr ist auch maßgeblich, ob es infolge der unterschiedlichen Handhabung von Vorschriften in den verschiedenen Abteilungen bzw verschiedenen Arbeitszeitmodellen oder Besoldungsschemata dazu kommt, dass die Beamtin als Angehörige einer bestimmten, durch ein in § 18a Abs. 2 DO 1994 oder § 2 Abs. 4 W-GBG genanntes Merkmal gekennzeichneten Personengruppe anders behandelt wird, als eine Person, auf die dieses Merkmal nicht zutrifft, ohne dass die betreffende Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.Eine (mittelbare) Diskriminierung kann auch dann vorliegen, wenn eine ihrem Inhalt nach neutrale Regelung, ein solches Beurteilungskriterium oder eine solche Maßnahme Angehörige einer bestimmten ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung bzw Personen mit einer Behinderung, in einem bestimmten Alter oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber Personen, auf die diese Merkmale nicht zutreffen, in besondere Weise benachteiligt oder benachteiligen kann vergleiche Paragraph 18 a, Absatz 2, DO 1994 sowie die entsprechende, dadurch ins nationale Recht umgesetzte Bestimmung zur Definition einer mittelbaren Diskriminierung des Artikel 2, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2000/78/EG) bzw eine ihrem Wortlaut nach Frauen und Männer gleichermaßen betreffende Regelung, ein Beurteilungskriterium oder eine Maßnahme Angehörige eines Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Angehörigen eines anderen Geschlechts benachteiligt oder benachteiligen könnte vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, W-GBG, sowie die zugrunde liegende Definition der mittelbaren Diskriminierung des Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2006/54/EG). Somit genügt es für das Nichtvorliegen einer Diskriminierung nicht, dass maßgebliche Vorgaben in den verschiedenen Abteilungen "unterschiedlich gehandhabt" werden oder verschiedene Arbeitszeitmodelle oder Besoldungsschemata zur Anwendung gelangen. Vielmehr ist auch maßgeblich, ob es infolge der unterschiedlichen Handhabung von Vorschriften in den verschiedenen Abteilungen bzw verschiedenen Arbeitszeitmodellen oder Besoldungsschemata dazu kommt, dass die Beamtin als Angehörige einer bestimmten, durch ein in Paragraph 18 a, Absatz 2, DO 1994 oder Paragraph 2, Absatz 4, W-GBG genanntes Merkmal gekennzeichneten Personengruppe anders behandelt wird, als eine Person, auf die dieses Merkmal nicht zutrifft, ohne dass die betreffende Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120130.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.