RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2024 GeschäftszahlRa 2024/13/0008 RechtssatzIm Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs erfolgt wie im Fall der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens keine Mehrwertsteuerzahlung zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber. Der Erwerber hat für den getätigten Umsatz die Erwerbsteuer zu entrichten, kann diese aber grundsätzlich als Vorsteuer in Abzug bringen, sodass der Steuerverwaltung kein Betrag geschuldet wird (vgl. EuGH 11.12.2014, Idexx Laboratories Italia, C-590/13, Rn. 33). Der tragende Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens erfordert, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat. Verfügt die Abgabenbehörde über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, so darf sie keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können. Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (vgl. neuerlich EuGH C-590/13, Rn. 38 ff; EuGH 18.3.2021, A [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, Rn. 47). Die Abführung der Mehrwertsteuer und ihr Abzug hat (im Allgemeinen) auch im gleichen Zeitraum zu erfolgen, so dass der Steuerpflichtige vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet wird (vgl. neuerlich EuGH C-895/19, Rn. 48).Im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs erfolgt wie im Fall der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens keine Mehrwertsteuerzahlung zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber. Der Erwerber hat für den getätigten Umsatz die Erwerbsteuer zu entrichten, kann diese aber grundsätzlich als Vorsteuer in Abzug bringen, sodass der Steuerverwaltung kein Betrag geschuldet wird vergleiche EuGH 11.12.2014, Idexx Laboratories Italia, C-590/13, Rn. 33). Der tragende Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens erfordert, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat. Verfügt die Abgabenbehörde über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, so darf sie keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können. Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden vergleiche neuerlich EuGH C-590/13, Rn. 38 ff; EuGH 18.3.2021, A [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, Rn. 47). Die Abführung der Mehrwertsteuer und ihr Abzug hat (im Allgemeinen) auch im gleichen Zeitraum zu erfolgen, so dass der Steuerpflichtige vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet wird vergleiche neuerlich EuGH C-895/19, Rn. 48). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130008.L07
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.