RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.09.2025 GeschäftszahlRo 2024/13/0021 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2013/17/0609 E
- Mai 2016 RS 1 (hier ohne den letzten Satz) StammrechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass unter einem Beherbergungsbetrieb im Sinne des § 11 WTFG die entgeltliche Zurverfügungstellung von Wohnraum zum Zwecke des (vorübergehenden) Aufenthaltes, verbunden mit den in einem Betrieb der Fremdenbeherbergung üblichen Dienstleistungen zu verstehen ist (vgl VwGH vom
- April 1992, 88/17/0184, sowie vom
- September 1979, 255/79). Gemäß der zum gewerberechtlichen Begriff der "Beherbergung von Gästen" (vgl § 111 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994) ergangenen hg Judikatur, die für die Auslegung des abgaberechtlichen Begriffes des "Beherbergungsbetriebes" heranzuziehen ist (vgl das zuvor genannte Erkenntnis vom
- September 1979), ist es für das Vorliegen "gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung" erforderlich, dass das sich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ergebende Erscheinungsbild ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen lässt, das - wenn auch in beschränkter Form - eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinne einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrät (vgl etwa VwGH vom
- Februar 2009, 2005/04/0249, und die in diesem Erkenntnis zitierte Judikatur). Es ergibt sich somit aus der angeführten hg Judikatur, dass für das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes im Sinne des § 11 WTFG essenziell ist, dass während der Zurverfügungstellung des Wohnraumes Betreuungsleistungen für den Gast erbracht werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass unter einem Beherbergungsbetrieb im Sinne des Paragraph 11, WTFG die entgeltliche Zurverfügungstellung von Wohnraum zum Zwecke des (vorübergehenden) Aufenthaltes, verbunden mit den in einem Betrieb der Fremdenbeherbergung üblichen Dienstleistungen zu verstehen ist vergleiche VwGH vom
- April 1992, 88/17/0184, sowie vom
- September 1979, 255/79). Gemäß der zum gewerberechtlichen Begriff der "Beherbergung von Gästen" vergleiche Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994) ergangenen hg Judikatur, die für die Auslegung des abgaberechtlichen Begriffes des "Beherbergungsbetriebes" heranzuziehen ist vergleiche das zuvor genannte Erkenntnis vom
- September 1979), ist es für das Vorliegen "gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung" erforderlich, dass das sich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ergebende Erscheinungsbild ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen lässt, das - wenn auch in beschränkter Form - eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinne einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrät vergleiche etwa VwGH vom
- Februar 2009, 2005/04/0249, und die in diesem Erkenntnis zitierte Judikatur). Es ergibt sich somit aus der angeführten hg Judikatur, dass für das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes im Sinne des Paragraph 11, WTFG essenziell ist, dass während der Zurverfügungstellung des Wohnraumes Betreuungsleistungen für den Gast erbracht werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2024130021.J01
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.