RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlRo 2024/13/0029 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2024/13/0030 RechtssatzAnders als in den Erläuterungen zu § 3 Abs. 1a Z 11 ALSAG, BGBl. I Nr. 15/2011 (1085 BlgNR 24. GP 1 f), wird im Gesetzestext (in allen Fassungen) jeweils die Mehrzahl (Stahlwerksschlacken, LD-Schlacken) verwendet. Dies legt nahe, dass der Gesetzgeber diesen Begriff nicht auf eine ganz konkrete ("die") Schlacke hätte einschränken wollen, nämlich auf jene, die erst am Ende des LD-Prozesses anfällt. Dass auch jene Schlacken angesprochen werden sollten, die während des LD-Prozesses anfallen, wird damit jedenfalls nicht ausgeschlossen. Eine Abgrenzung sollte nach den Erläuterungen auch lediglich von Edelstahlschlacken erfolgen. Aus den Erläuterungen (bereits zu BGBl. I Nr. 15/2011) ist ableitbar, dass die Beitragsfreiheit vor dem Hintergrund normiert wurde, dass durch den Einsatz von Schlacken Primärrohstoffe substituiert und gleichzeitig deren Aufhaldung bzw. Deponierung verhindert werden solle. Aus den Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 97/2013 (203. Sitzung BlgNR 24. GP 228
- ff)ergibt sich auch, dass es "Zielrichtung des Abfallwirtschafts- und Altlastenrechts [ist], den gesamten Lebenszyklus von Stoffkreisläufen zu betrachten". Dass dieser mit der Beitragsfreiheit verfolgte Zweck nur für jene Schlacken gelten solle, die nach vollständigem Durchlaufen des LD-Verfahrens anfielen, kann daraus nicht abgeleitet werden. Aus diesen Erläuterungen ergibt sich weiters, dass sich die Frage der erforderlichen Qualität auf die Umweltqualität und auf die bautechnische Eignung der verwendeten Schlacken für die jeweilige Maßnahme beziehe. Damit soll aber erkennbar eine Einschränkung der Beitragsfreiheit im Hinblick auf die konkreten Eigenschaften der Schlacken nicht bereits aus einer engen Definition des Begriffes "Stahlwerksschlacken (LD-Schlacken)" folgen, sondern entsprechend den Erfordernissen der jeweiligen Maßnahme. Diese Qualität ist durch ein geeignetes Qualitätssicherungssystem sicherzustellen. Mit der Bestimmung des § 3 Abs. 1a Z 11 ALSAG sind daher auch jene Schlacken gemeint, die im Laufe des LD-Verfahrens anfallen, und nicht nur jene, die erst am Ende dieses Verfahrens verbleiben.Anders als in den Erläuterungen zu Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 11, ALSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2011, (1085 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 1 f), wird im Gesetzestext (in allen Fassungen) jeweils die Mehrzahl (Stahlwerksschlacken, LD-Schlacken) verwendet. Dies legt nahe, dass der Gesetzgeber diesen Begriff nicht auf eine ganz konkrete ("die") Schlacke hätte einschränken wollen, nämlich auf jene, die erst am Ende des LD-Prozesses anfällt. Dass auch jene Schlacken angesprochen werden sollten, die während des LD-Prozesses anfallen, wird damit jedenfalls nicht ausgeschlossen. Eine Abgrenzung sollte nach den Erläuterungen auch lediglich von Edelstahlschlacken erfolgen. Aus den Erläuterungen (bereits zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2011,) ist ableitbar, dass die Beitragsfreiheit vor dem Hintergrund normiert wurde, dass durch den Einsatz von Schlacken Primärrohstoffe substituiert und gleichzeitig deren Aufhaldung bzw. Deponierung verhindert werden solle. Aus den Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, (203. Sitzung BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 228
- ff)ergibt sich auch, dass es "Zielrichtung des Abfallwirtschafts- und Altlastenrechts [ist], den gesamten Lebenszyklus von Stoffkreisläufen zu betrachten". Dass dieser mit der Beitragsfreiheit verfolgte Zweck nur für jene Schlacken gelten solle, die nach vollständigem Durchlaufen des LD-Verfahrens anfielen, kann daraus nicht abgeleitet werden. Aus diesen Erläuterungen ergibt sich weiters, dass sich die Frage der erforderlichen Qualität auf die Umweltqualität und auf die bautechnische Eignung der verwendeten Schlacken für die jeweilige Maßnahme beziehe. Damit soll aber erkennbar eine Einschränkung der Beitragsfreiheit im Hinblick auf die konkreten Eigenschaften der Schlacken nicht bereits aus einer engen Definition des Begriffes "Stahlwerksschlacken (LD-Schlacken)" folgen, sondern entsprechend den Erfordernissen der jeweiligen Maßnahme. Diese Qualität ist durch ein geeignetes Qualitätssicherungssystem sicherzustellen. Mit der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 11, ALSAG sind daher auch jene Schlacken gemeint, die im Laufe des LD-Verfahrens anfallen, und nicht nur jene, die erst am Ende dieses Verfahrens verbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2024130029.J01