RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.02.2025 GeschäftszahlRa 2024/13/0081 RechtssatzDie Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 17 VwGVG (2009 BlgNR
- GP) scheinen - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 1 VwGVG - davon auszugehen, dass das VwGVG (mit einer bloß subsidiären Anwendbarkeit der BAO) auf das Verfahren der VwG anwendbar ist, wenn es sich um Abgabenangelegenheiten handelt, die in erster Instanz nicht unmittelbar von Abgabenbehörden des Bundes besorgt wurden. Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 2a BAO gehen hingegen davon aus, dass die VwG die BAO anzuwenden haben, wenn die Beschwerde im Anwendungsbereich der BAO tätige oder säumige Abgabenbehörden "trifft". Eine Einschränkung auf Abgabenbehörden des Bundes erfolgt hier nicht; die Bestimmungen der BAO gelten aber nach § 1 Abs. 1 BAO in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben auch dann, wenn die Abgaben durch Abgabenbehörden der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. Im Hinblick auf die (insoweit auch erst später, mit BGBl. I Nr. 70/2013 erfolgte) Ergänzung des § 2a BAO ist abzuleiten, dass - entgegen dem offenbar programmatischen § 1 VwGVG - in jenen Abgabenangelegenheiten, die in erster Instanz von anderen Abgabenbehörden als jenen des Bundes besorgt werden, von den nunmehr in § 2a BAO auch explizit genannten VwG der Länder die BAO und nicht das VwGVG (mit Ausnahme dessen § 54 VwGVG) anzuwenden ist (vgl. bereits VwGH 16.12.2014, Ra 2014/16/0033).Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 17, VwGVG (2009 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode scheinen - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Paragraph eins, VwGVG - davon auszugehen, dass das VwGVG (mit einer bloß subsidiären Anwendbarkeit der BAO) auf das Verfahren der VwG anwendbar ist, wenn es sich um Abgabenangelegenheiten handelt, die in erster Instanz nicht unmittelbar von Abgabenbehörden des Bundes besorgt wurden. Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 2 a, BAO gehen hingegen davon aus, dass die VwG die BAO anzuwenden haben, wenn die Beschwerde im Anwendungsbereich der BAO tätige oder säumige Abgabenbehörden "trifft". Eine Einschränkung auf Abgabenbehörden des Bundes erfolgt hier nicht; die Bestimmungen der BAO gelten aber nach Paragraph eins, Absatz eins, BAO in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben auch dann, wenn die Abgaben durch Abgabenbehörden der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. Im Hinblick auf die (insoweit auch erst später, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, erfolgte) Ergänzung des Paragraph 2 a, BAO ist abzuleiten, dass - entgegen dem offenbar programmatischen Paragraph eins, VwGVG - in jenen Abgabenangelegenheiten, die in erster Instanz von anderen Abgabenbehörden als jenen des Bundes besorgt werden, von den nunmehr in Paragraph 2 a, BAO auch explizit genannten VwG der Länder die BAO und nicht das VwGVG (mit Ausnahme dessen Paragraph 54, VwGVG) anzuwenden ist vergleiche bereits VwGH 16.12.2014, Ra 2014/16/0033). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130081.L01
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