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{'item': 'Ra 2024/13/0100'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.05.2025 GeschäftszahlRa 2024/13/0100 RechtssatzAus dem Gesetzestext (§ 44 Abs. 1 lit. d und § 45 Abs. 2 lit. i Stmk GemO) ergibt sich, dass nur der Gemeindevorstand die Kompetenz hat, über Nachsichten zu entscheiden, da der Bürgermeister nur für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen in bestimmten Fällen zuständig ist. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Historie der Bestimmung. In der Stammfassung der Stmk GemO (LGBl. Nr. 115/1967) oblag dem Gemeindevorstand gemäß § 44 Abs. 1 lit. c die Entscheidung über eine Nachsicht von Gemeindeabgaben, wenn die Höhe des abzuschreibenden Betrages 0,5 v. H der Gesamteinnahmen des Voranschlages des jeweiligen Haushaltsjahres nicht überstieg, sowie die Gewährung von Zahlungserleichterungen bei Gemeindeabgaben. Der Bürgermeister war gemäß § 45 Abs. 2 lit. g Stmk GemO für "die Stundung von Abgaben bis zu vier Wochen" zuständig. Eine Zuständigkeit für die Nachsicht bestand für den Bürgermeister bereits in der Stammfassung nicht. Mit LGBl. Nr. 1/1999 wurde § 44 Abs. 1 Stmk GemO dahingehend geändert, dass der Gemeindevorstand nunmehr über die Nachsicht von Gemeindeabgaben - unabhängig von deren Höhe - zu entscheiden hatte. An der Zuständigkeit des Bürgermeisters änderte sich nichts. Mit LGBl. Nr. 29/2010 wurde § 44 Abs. 1 Stmk GemO dahingehend abgeändert, als die Wortfolge "die Gewährung einer Nachsicht oder Zahlungserleichterung fälliger Abgabenschuldigkeiten über vier Wochen" eingefügt wurde. Ebenso wurde die Zuständigkeit des Bürgermeisters dergestalt geändert, dass die Gewährung einer Zahlungserleichterung fälliger Abgabenschuldigkeiten bis zu vier Wochen umfasst war. Es hat sich somit für den Bürgermeister eine Erweiterung ergeben, indem er nicht mehr nur für Stundungen, sondern auch für andere Zahlungserleichterungen (etwa Ratenzahlungen) zuständig wurde; die zeitliche Einschränkung blieb bestehen. Aus dieser Entwicklung ist ersichtlich, dass der Bürgermeister nie für die Gewährung einer Nachsicht zuständig war, sondern stets nur der Gemeindevorstand und dass sich die zeitliche Abgrenzung nur auf die Gewährung von Zahlungserleichterungen bezogen hat.Aus dem Gesetzestext (Paragraph 44, Absatz eins, Litera d und Paragraph 45, Absatz 2, Litera i, Stmk GemO) ergibt sich, dass nur der Gemeindevorstand die Kompetenz hat, über Nachsichten zu entscheiden, da der Bürgermeister nur für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen in bestimmten Fällen zuständig ist. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Historie der Bestimmung. In der Stammfassung der Stmk GemO Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967,) oblag dem Gemeindevorstand gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, die Entscheidung über eine Nachsicht von Gemeindeabgaben, wenn die Höhe des abzuschreibenden Betrages 0,5 v. H der Gesamteinnahmen des Voranschlages des jeweiligen Haushaltsjahres nicht überstieg, sowie die Gewährung von Zahlungserleichterungen bei Gemeindeabgaben. Der Bürgermeister war gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Litera g, Stmk GemO für "die Stundung von Abgaben bis zu vier Wochen" zuständig. Eine Zuständigkeit für die Nachsicht bestand für den Bürgermeister bereits in der Stammfassung nicht. Mit Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1999, wurde Paragraph 44, Absatz eins, Stmk GemO dahingehend geändert, dass der Gemeindevorstand nunmehr über die Nachsicht von Gemeindeabgaben - unabhängig von deren Höhe - zu entscheiden hatte. An der Zuständigkeit des Bürgermeisters änderte sich nichts. Mit Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2010, wurde Paragraph 44, Absatz eins, Stmk GemO dahingehend abgeändert, als die Wortfolge "die Gewährung einer Nachsicht oder Zahlungserleichterung fälliger Abgabenschuldigkeiten über vier Wochen" eingefügt wurde. Ebenso wurde die Zuständigkeit des Bürgermeisters dergestalt geändert, dass die Gewährung einer Zahlungserleichterung fälliger Abgabenschuldigkeiten bis zu vier Wochen umfasst war. Es hat sich somit für den Bürgermeister eine Erweiterung ergeben, indem er nicht mehr nur für Stundungen, sondern auch für andere Zahlungserleichterungen (etwa Ratenzahlungen) zuständig wurde; die zeitliche Einschränkung blieb bestehen. Aus dieser Entwicklung ist ersichtlich, dass der Bürgermeister nie für die Gewährung einer Nachsicht zuständig war, sondern stets nur der Gemeindevorstand und dass sich die zeitliche Abgrenzung nur auf die Gewährung von Zahlungserleichterungen bezogen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130100.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.