RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.04.2026 GeschäftszahlRo 2024/14/0002 RechtssatzNachdem es sich bei den in § 17 Abs. 1 AVG geregelten Kopierkosten nicht um Barauslagen iSd § 76 AVG handelt, können sie als solche auch nicht unter § 70 AsylG 2005 subsumiert werden. Der Gesetzgeber hatte hier vielmehr solche Barauslagen vor Augen, welche der Behörde als Barauslagen iSd § 76 AVG entstanden sind und welche diese ansonsten gemäß § 76 AVG auf die Partei überwälzen und allenfalls in weiterer Folge von dieser gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eintreiben müsste, wofür auch der in den Gesetzesmaterialen (RV 270 BlgNR
- GP, 22) enthaltene Verweis auf die sonstige Notwendigkeit der "Eintreibung dieser Kosten" spricht. Da es sich ausweislich der Gesetzesmaterialien (RV 160 BlgNR
- GP 7, 12) dabei auch nicht um eine Verwaltungsabgabe handelt (vgl. auch § 78a Z 1 AVG) sind Kopierkosten gemäß § 17 Abs. 1 AVG nicht vom Kostenbefreiungstatbestand des § 70 AsylG 2005 umfasst. Dies begegnet auch keinen unionsrechtlichen Bedenken, zumal sowohl die Richtlinie 2013/32/EU, als auch die Richtlinie 2013/33/EU es den Mitgliedstaaten freistellen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der rechtlichen Beratung im Allgemeinen gewährt wird (vgl. betreffend Eingabengebühr für Beschwerden an das BVwG nach § 70 AsylG 2005 idF vor BGBl. I Nr. 56/2018, VwGH 12.9.2017, Ra 2017/16/0122, Rn. 33 ff, mwN).Nachdem es sich bei den in Paragraph 17, Absatz eins, AVG geregelten Kopierkosten nicht um Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG handelt, können sie als solche auch nicht unter Paragraph 70, AsylG 2005 subsumiert werden. Der Gesetzgeber hatte hier vielmehr solche Barauslagen vor Augen, welche der Behörde als Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG entstanden sind und welche diese ansonsten gemäß Paragraph 76, AVG auf die Partei überwälzen und allenfalls in weiterer Folge von dieser gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eintreiben müsste, wofür auch der in den Gesetzesmaterialen Regierungsvorlage 270 BlgNR
- GP, 22) enthaltene Verweis auf die sonstige Notwendigkeit der "Eintreibung dieser Kosten" spricht. Da es sich ausweislich der Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 160 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 7, 12) dabei auch nicht um eine Verwaltungsabgabe handelt vergleiche auch Paragraph 78 a, Ziffer eins, AVG) sind Kopierkosten gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG nicht vom Kostenbefreiungstatbestand des Paragraph 70, AsylG 2005 umfasst. Dies begegnet auch keinen unionsrechtlichen Bedenken, zumal sowohl die Richtlinie 2013/32/EU, als auch die Richtlinie 2013/33/EU es den Mitgliedstaaten freistellen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der rechtlichen Beratung im Allgemeinen gewährt wird vergleiche betreffend Eingabengebühr für Beschwerden an das BVwG nach Paragraph 70, AsylG 2005 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, VwGH 12.9.2017, Ra 2017/16/0122, Rn. 33 ff, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RO2024140002.J05