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{'item': 'Ra 2024/14/0332'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.06.2025 GeschäftszahlRa 2024/14/0332 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2022/18/0309 B

  1. Februar 2023 RS 2 StammrechtssatzSoweit die Revision geltend macht, das Abstellen auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Gewährung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 zur Beurteilung der Voraussetzung der Minderjährigkeit widerspreche der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie), ist darauf hinzuweisen, dass sich der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom
  2. November 2017, Ra 2017/19/0218, ausführlich mit dem Verhältnis zwischen der Familienzusammenführungsrichtlinie und § 35 AsylG 2005 auseinandergesetzt hat. Aus den im letztzitierten hg. Erkenntnis (vgl. dort insbesondere Rz 37-39) genannten Gründen ist es nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 zu erweitern, zumal dieser nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Dass eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, der Revisionswerberin eine solche Rechtsstellung zu verschaffen, ist auch aus den einschlägigen Urteilen des EuGH zur Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) nicht abzuleiten (vgl. EuGH 12.4.2018, C-550/16, Rs. A und S; EuGH 16.7.2020, C-133/19, C-136/19, C-137/19, Rs. Etat belge; EuGH 1.8.2022, C-279/20, Rs. SW, BL und BC).Soweit die Revision geltend macht, das Abstellen auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Gewährung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 zur Beurteilung der Voraussetzung der Minderjährigkeit widerspreche der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie), ist darauf hinzuweisen, dass sich der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom
  3. November 2017, Ra 2017/19/0218, ausführlich mit dem Verhältnis zwischen der Familienzusammenführungsrichtlinie und Paragraph 35, AsylG 2005 auseinandergesetzt hat. Aus den im letztzitierten hg. Erkenntnis vergleiche dort insbesondere Rz 37-39) genannten Gründen ist es nicht geboten, den Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG 2005 zu erweitern, zumal dieser nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Dass eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, der Revisionswerberin eine solche Rechtsstellung zu verschaffen, ist auch aus den einschlägigen Urteilen des EuGH zur Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) nicht abzuleiten vergleiche EuGH 12.4.2018, C-550/16, Rs. A und S; EuGH 16.7.2020, C-133/19, C-136/19, C-137/19, Rs. Etat belge; EuGH 1.8.2022, C-279/20, Rs. SW, BL und BC). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024140332.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.