RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlRo 2024/15/0018 BeachteBesprechung in: Besprechung in: Wohnrechtliche Blätter: wobl 10/2025, S. 413-417;Besprechung in: Wohnrechtliche Blätter: wobl 10 aus 2025,, S. 413-417; RechtssatzVerwendet der Gebäudeeigentümer einen Teil eines ansonsten vermieteten oder für private Wohnzwecke genutzten Gebäudes für eigene betriebliche Zwecke, so gehört dieser Teil zu seinem Betriebsvermögen, soweit er nicht von untergeordnetem Ausmaß ist. Werden Gebäudeteile unterschiedlich genutzt, die einen betrieblich, die anderen privat bzw. für eine außerbetriebliche Einkunftsquelle, so erfolgt aus einkommensteuerlicher Sicht eine Aufteilung des Gebäudes in einen betrieblichen und einen privaten Teil; für Zwecke dieser Aufteilung des Gebäudes ist dabei grundsätzlich jeder Raum als betrieblicher oder als privater Raum einzustufen (vgl. VwGH 31.1.2019, Ro 2017/15/0011; 28.5.2009, 2009/15/0100). Für jenen Teil des Gebäudes, der zum Betriebsvermögen zählt, wird die AfA in den §§ 7 und 8 EStG 1988 geregelt. Dient der nicht zum Betriebsvermögen zählende Teil des Gebäudes der Erzielung von außerbetrieblichen Einkünften, insbesondere von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wird die AfA durch § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 geregelt, was bei der AfA-Bemessung beispielsweise zu einer anderen Nutzungsdauer führen kann als für den betrieblichen Gebäudeteil (vgl. VwGH 27.1.1994, 92/15/0141). Wird ein Gebäude nur zum Teil vermietet und zum anderen Teil für eigene Wohnzwecke verwendet, so steht die AfA nur hinsichtlich des vermieteten Gebäudeteils zu.Verwendet der Gebäudeeigentümer einen Teil eines ansonsten vermieteten oder für private Wohnzwecke genutzten Gebäudes für eigene betriebliche Zwecke, so gehört dieser Teil zu seinem Betriebsvermögen, soweit er nicht von untergeordnetem Ausmaß ist. Werden Gebäudeteile unterschiedlich genutzt, die einen betrieblich, die anderen privat bzw. für eine außerbetriebliche Einkunftsquelle, so erfolgt aus einkommensteuerlicher Sicht eine Aufteilung des Gebäudes in einen betrieblichen und einen privaten Teil; für Zwecke dieser Aufteilung des Gebäudes ist dabei grundsätzlich jeder Raum als betrieblicher oder als privater Raum einzustufen vergleiche VwGH 31.1.2019, Ro 2017/15/0011; 28.5.2009, 2009/15/0100). Für jenen Teil des Gebäudes, der zum Betriebsvermögen zählt, wird die AfA in den Paragraphen 7 und 8 EStG 1988 geregelt. Dient der nicht zum Betriebsvermögen zählende Teil des Gebäudes der Erzielung von außerbetrieblichen Einkünften, insbesondere von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wird die AfA durch Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, EStG 1988 geregelt, was bei der AfA-Bemessung beispielsweise zu einer anderen Nutzungsdauer führen kann als für den betrieblichen Gebäudeteil vergleiche VwGH 27.1.1994, 92/15/0141). Wird ein Gebäude nur zum Teil vermietet und zum anderen Teil für eigene Wohnzwecke verwendet, so steht die AfA nur hinsichtlich des vermieteten Gebäudeteils zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150018.J02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.