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{'item': 'Ro 2024/15/0031'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2025 GeschäftszahlRo 2024/15/0031 RechtssatzIn Bezug auf Leasinggeschäfte ist nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs. 7 NoVAG der Leasinggeber der Erwerber. Damit ist aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 7 NoVAG kein Grund ersichtlich, warum im Falle einer Lieferung eines bislang nicht der NoVA-Pflicht unterliegenden Fahrzeuges an einen Zwischenhändler mit unmittelbar nachfolgender umsatzsteuerpflichtiger Lieferung an den Abnehmer dieser der Erwerber sein soll. Aus dem Gesetzeswortlaut ist nicht ableitbar, dass abhängig von der Art des "unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäftes" die Person des "Erwerbers" ausgetauscht werden soll. Gerade die rechtsgeschäftsneutrale Formulierung der Regelung soll deren gleiche Anwendung für verschiedene Sachverhaltskonstellationen ermöglichen. Aus diesem Grund kann es aber auch im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 6 Abs. 7 zweiter Fall NoVAG) nicht zu einem "Wechsel" des Erwerbers hin zum Abnehmer kommen. Der Wortlaut des § 6 Abs. 7 NoVAG setzt die Tatbestandsvoraussetzung der Lieferung durch einen Fahrzeughändler jener der erstmaligen Zulassung gleich. In beiden Fällen soll bei der Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer beim unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft eine Vergütung der NoVA dem Erwerber zustehen. Auch wenn es in Bezug auf eine erstmalige Zulassung keinen "Erwerber" im obigen Sinn gibt, ist kein Grund ersichtlich, warum es hier zu einem Wechsel in der Person des Vergütungsberechtigten kommen sollte, zumal auch derselbe Vergütungssatz anzuwenden ist.In Bezug auf Leasinggeschäfte ist nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung des Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG der Leasinggeber der Erwerber. Damit ist aus dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG kein Grund ersichtlich, warum im Falle einer Lieferung eines bislang nicht der NoVA-Pflicht unterliegenden Fahrzeuges an einen Zwischenhändler mit unmittelbar nachfolgender umsatzsteuerpflichtiger Lieferung an den Abnehmer dieser der Erwerber sein soll. Aus dem Gesetzeswortlaut ist nicht ableitbar, dass abhängig von der Art des "unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäftes" die Person des "Erwerbers" ausgetauscht werden soll. Gerade die rechtsgeschäftsneutrale Formulierung der Regelung soll deren gleiche Anwendung für verschiedene Sachverhaltskonstellationen ermöglichen. Aus diesem Grund kann es aber auch im Falle der erstmaligen Zulassung (Paragraph 6, Absatz 7, zweiter Fall NoVAG) nicht zu einem "Wechsel" des Erwerbers hin zum Abnehmer kommen. Der Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 7, NoVAG setzt die Tatbestandsvoraussetzung der Lieferung durch einen Fahrzeughändler jener der erstmaligen Zulassung gleich. In beiden Fällen soll bei der Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer beim unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft eine Vergütung der NoVA dem Erwerber zustehen. Auch wenn es in Bezug auf eine erstmalige Zulassung keinen "Erwerber" im obigen Sinn gibt, ist kein Grund ersichtlich, warum es hier zu einem Wechsel in der Person des Vergütungsberechtigten kommen sollte, zumal auch derselbe Vergütungssatz anzuwenden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150031.J08

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.