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{'item': 'Ra 2024/15/0051'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2025 GeschäftszahlRa 2024/15/0051 RechtssatzDie Stadt Wien hat für jedes Streitjahr vier Vergütungsanträge für den Wiener Krankenanstaltenverbund (bestehend aus 12 Krankenhäusern, 14 Geriatriezentren/Pflegewohnhäusern, IT, Generaldirektion und Wäscherei), die MA 44 - Bäder (bestehend aus 22 Einrichtungen), die MA 13 - Büchereien (bestehend aus 11 Einrichtungen) und die MA 10 - Kindergärten (bestehend aus 352 Kindergärten) gestellt. Diese Vergütungsanträge stellen nach § 2 Abs. 2 EAVG Steuererklärungen dar und legen damit die Sache des Verfahrens fest. Entscheidend ist, ob die vier von der Stadt Wien genannten Organisationseinheiten jeweils einen (einheitlichen) Betrieb gewerblicher Art oder ob sie vielmehr insgesamt bis zu 414 verschiedene Betriebe gewerblicher Art bilden. Je nachdem wären aufgrund der betriebsbezogenen Betrachtungsweise bei der Beurteilung und Bemessung des Vergütungsanspruches getrennte Berechnungen anzustellen gewesen und der allgemeine Selbstbehalt mehrmals zur Anwendung gekommen. Das BFG kann sich im Verfahren auf Energieabgabenvergütung, wo Vergütungsberechtigter die Körperschaft öffentlichen Rechts selbst ist, nicht darauf zurückziehen, dass die Stadt Wien (pro Kalenderjahr) vier Vergütungsanträge gestellt hat, die zu vier Bescheiden führten. Kommt es nämlich zum Ergebnis, dass eine Organisationseinheit in mehrere Betriebe gewerblicher Art unterfällt, ist der Antrag als Sammelantrag der vergütungsberechtigten Stadt zu werten und entsprechend (je Betrieb gewerblicher Art) zu bemessen. Ein Austausch der Sache findet hierdurch nicht statt.Die Stadt Wien hat für jedes Streitjahr vier Vergütungsanträge für den Wiener Krankenanstaltenverbund (bestehend aus 12 Krankenhäusern, 14 Geriatriezentren/Pflegewohnhäusern, IT, Generaldirektion und Wäscherei), die MA 44 - Bäder (bestehend aus 22 Einrichtungen), die MA 13 - Büchereien (bestehend aus 11 Einrichtungen) und die MA 10 - Kindergärten (bestehend aus 352 Kindergärten) gestellt. Diese Vergütungsanträge stellen nach Paragraph 2, Absatz 2, EAVG Steuererklärungen dar und legen damit die Sache des Verfahrens fest. Entscheidend ist, ob die vier von der Stadt Wien genannten Organisationseinheiten jeweils einen (einheitlichen) Betrieb gewerblicher Art oder ob sie vielmehr insgesamt bis zu 414 verschiedene Betriebe gewerblicher Art bilden. Je nachdem wären aufgrund der betriebsbezogenen Betrachtungsweise bei der Beurteilung und Bemessung des Vergütungsanspruches getrennte Berechnungen anzustellen gewesen und der allgemeine Selbstbehalt mehrmals zur Anwendung gekommen. Das BFG kann sich im Verfahren auf Energieabgabenvergütung, wo Vergütungsberechtigter die Körperschaft öffentlichen Rechts selbst ist, nicht darauf zurückziehen, dass die Stadt Wien (pro Kalenderjahr) vier Vergütungsanträge gestellt hat, die zu vier Bescheiden führten. Kommt es nämlich zum Ergebnis, dass eine Organisationseinheit in mehrere Betriebe gewerblicher Art unterfällt, ist der Antrag als Sammelantrag der vergütungsberechtigten Stadt zu werten und entsprechend (je Betrieb gewerblicher Art) zu bemessen. Ein Austausch der Sache findet hierdurch nicht statt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150051.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.