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{'item': 'Ro 2024/16/0008'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.12.2024 GeschäftszahlRo 2024/16/0008 RechtssatzDie Frage, ob Wasserpfeifentabak sich "ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet" hat der EuGH bejaht (vgl. EuGH 16.9.2020, C-674/19, "Skonis ir kvapas" UAB, Rn. 38). Der EuGH betont dabei, dass die Erhitzung und die Verbrennung aller Stoffe, aus denen Wasserpfeifentabak wie der im dortigen Ausgangsverfahren in Rede stehende besteht, Rauch zum Einatmen erzeugt (Rn. 34). In Zusammenhang mit zu erhitzenden Tabaksträngen, die dazu bestimmt sind, in ein batteriebetriebenes Heizgerät eingeführt zu werden, hat der EuGH ausgesprochen, dass bei der Erhitzung des im dortigen Ausgangsverfahren in Rede stehenden "erhitzten" Tabaks durch elektrische Energie ein Aerosol entsteht, das vom Konsumenten inhaliert wird, so dass davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tabak im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/64/EU zum Rauchen geeignet ist oder sich im Sinn ihres Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie ohne weitere industrielle Bearbeitung, das heißt ohne Umwandlung von Rohstoffen in materielle Güter anhand eines standardisierten Verfahrens, zum Rauchen eignet (vgl. EuGH 14.3.2024, C-336/22, f6 Cigarettenfabrik GmbH & Co. KG, Rn. 33). Diesen Ausführungen des EuGH ist zu entnehmen, dass es für die Eigenschaft einer Ware "sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen" zu eignen im Sinn des § 3 Abs. 6 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Z 1 TabStG gerade nicht darauf ankommt, dass diese Ware "selbst angezündet und verbrannt wird".Die Frage, ob Wasserpfeifentabak sich "ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet" hat der EuGH bejaht vergleiche EuGH 16.9.2020, C-674/19, "Skonis ir kvapas" UAB, Rn. 38). Der EuGH betont dabei, dass die Erhitzung und die Verbrennung aller Stoffe, aus denen Wasserpfeifentabak wie der im dortigen Ausgangsverfahren in Rede stehende besteht, Rauch zum Einatmen erzeugt (Rn. 34). In Zusammenhang mit zu erhitzenden Tabaksträngen, die dazu bestimmt sind, in ein batteriebetriebenes Heizgerät eingeführt zu werden, hat der EuGH ausgesprochen, dass bei der Erhitzung des im dortigen Ausgangsverfahren in Rede stehenden "erhitzten" Tabaks durch elektrische Energie ein Aerosol entsteht, das vom Konsumenten inhaliert wird, so dass davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tabak im Sinn von Artikel 5, Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie 2011/64/EU zum Rauchen geeignet ist oder sich im Sinn ihres Artikel 5, Absatz eins, Buchst. a dieser Richtlinie ohne weitere industrielle Bearbeitung, das heißt ohne Umwandlung von Rohstoffen in materielle Güter anhand eines standardisierten Verfahrens, zum Rauchen eignet vergleiche EuGH 14.3.2024, C-336/22, f6 Cigarettenfabrik GmbH & Co. KG, Rn. 33). Diesen Ausführungen des EuGH ist zu entnehmen, dass es für die Eigenschaft einer Ware "sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen" zu eignen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, TabStG gerade nicht darauf ankommt, dass diese Ware "selbst angezündet und verbrannt wird". European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2024160008.J05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.