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Ro 2024/16/0012

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.10.2024 GeschäftszahlRo 2024/16/0012 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2021/16/0098 E 17. Juni 2024 RS 1 (hier ohne den letzten Satz) StammrechtssatzFür die Auslegung der in § 26a Abs. 1 Z 1 GGG verwendeten Begriffe "Stief-, Wahl- oder Pflegekind" und die Frage ob bzw. zu welchem Zeitpunkt diese Eigenschaft endet, kann auf die diesbezügliche Rechtsprechung des OGH zu § 364c ABGB zurückgegriffen werden. Danach endet das Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern und Stiefkindern mit dem Ende der die Schwägerschaft (die Verbindung zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten, § 40 ABGB) - vermittelnden Ehe (vgl. etwa OGH 27.9.2021, 5 Ob 55/21f; 21.12.2017, 5 Ob 143/17s). Dies gilt nach der Rechtsprechung des OGH nicht für Pflegekinder, sodass Stiefkinder trotz Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe weiterhin Pflegekinder sein können (vgl.

OGH 16.12.2015, 2 Ob 34/15m).Für die Auslegung der in Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG verwendeten Begriffe "Stief-, Wahl- oder Pflegekind" und die Frage ob bzw. zu welchem Zeitpunkt diese Eigenschaft endet, kann auf die diesbezügliche Rechtsprechung des OGH zu Paragraph 364 c, ABGB zurückgegriffen werden. Danach endet das Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern und Stiefkindern mit dem Ende der die Schwägerschaft (die Verbindung zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten, Paragraph 40, ABGB) - vermittelnden Ehe vergleiche etwa OGH 27.9.2021, 5 Ob 55/21f; 21.12.2017, 5 Ob 143/17s). Dies gilt nach der Rechtsprechung des OGH nicht für Pflegekinder, sodass Stiefkinder trotz Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe weiterhin Pflegekinder sein können vergleiche OGH 16.12.2015, 2 Ob 34/15m).

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2024160012.J01

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