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{'item': 'Ro 2024/16/0013'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2025 GeschäftszahlRo 2024/16/0013 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 AEUV folgende Fragen zur

Artikel 33, 34, 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr.

952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union im Hinblick darauf, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44 Absatz 4 dieser Verordnung gewährleisten, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht, dahingehend auszulegen, dass die Entscheidung über einen gemäß Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung eingelegten Rechtsbehelf gegen eine gemäß Artikel 33 dieser Verordnung erteilte verbindliche Zolltarifauskunft auf den Zeitpunkt der Ausstellung dieser verbindlichen Zolltarifauskunft durch das Zollamt zurückwirkt?1.

Artikel 33, 34, 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr.

952 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union im Hinblick darauf, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44 Absatz 4 dieser Verordnung gewährleisten, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht, dahingehend auszulegen, dass die Entscheidung über einen gemäß Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung eingelegten Rechtsbehelf gegen eine gemäß Artikel 33 dieser Verordnung erteilte verbindliche Zolltarifauskunft auf den Zeitpunkt der Ausstellung dieser verbindlichen Zolltarifauskunft durch das Zollamt zurückwirkt?
  2. Für den Fall, dass die Frage 1 mit Nein beantwortet wird:

Artikel 33, 34, 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr.

952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union dahingehend auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Verfahrensregeln vorsehen können, dass die Entscheidung über einen gemäß Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung eingelegten Rechtsbehelf gegen eine gemäß Artikel 33 dieser Verordnung erteilte verbindliche Zolltarifauskunft auf den Zeitpunkt der Ausstellung dieser verbindlichen Zolltarifauskunft durch das Zollamt zurückwirkt?
  2. Für den Fall, dass die Frage 1 mit Nein beantwortet wird:

Artikel 33, 34, 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr.

952 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union dahingehend auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Verfahrensregeln vorsehen können, dass die Entscheidung über einen gemäß Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung eingelegten Rechtsbehelf gegen eine gemäß Artikel 33 dieser Verordnung erteilte verbindliche Zolltarifauskunft auf den Zeitpunkt der Ausstellung dieser verbindlichen Zolltarifauskunft durch das Zollamt zurückwirkt? European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160013.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.