Ra 2024/16/0049
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.02.2025 GeschäftszahlRa 2024/16/0049 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/16/0170 E 19. Dezember 2002 RS 2 (hier ohne den letzten Satz) StammrechtssatzUnter der Geltendmachung als Nebenforderung versteht man die Geltendmachung der in § 54 Abs. 2 JN genannten Ansprüche in einer Klage gemeinsam mit der ihnen zugrundeliegenden Hauptforderung bzw. eines Teiles von dieser. Zinsen sind dabei selbst dann bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen, wenn sie zum Kapital dazugerechnet werden. Dasselbe gilt für jene Kosten, die nicht im Wege des öffentlich-rechtlichen Verfahrens gemäß § 54 ZPO durch Legung des Kostenverzeichnisses angesprochen, sondern im Wege des ordentlichen Rechtsweges in der Klage neben der Hauptforderung geltend gemacht werden.Unter der Geltendmachung als Nebenforderung versteht man die Geltendmachung der in Paragraph 54, Absatz 2, JN genannten Ansprüche in einer Klage gemeinsam mit der ihnen zugrundeliegenden Hauptforderung bzw. eines Teiles von dieser. Zinsen sind dabei selbst dann bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen, wenn sie zum Kapital dazugerechnet werden. Dasselbe gilt für jene Kosten, die nicht im Wege des öffentlich-rechtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 54, ZPO durch Legung des Kostenverzeichnisses angesprochen, sondern im Wege des ordentlichen Rechtsweges in der Klage neben der Hauptforderung geltend gemacht werden.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160049.L02