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{'item': 'Ra 2024/19/0293'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.01.2026 GeschäftszahlRa 2024/19/0293 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2024/20/0004 E 11. September 2024 RS 11 (hier: ohne den Klammerausdruck am Ende) StammrechtssatzDas BVwG ist davon ausgegangen, es sei für die Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK hinreichend, dass dem Revisionswerber der Vorwurf gemacht werden kann, er habe die objektive und subjektive Tatseite des Tatbestandes des § 206 Abs. 1 StGB verwirklicht. Das allein ist aber nicht ausreichend, um eine abschließende Aussage dazu treffen zu können, ob der Revisionswerber diesen Ausschlussgrund verwirklicht hat und er - was fallbezogen im Vordergrund steht - aufgrund seines Verhaltens als der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des damit verbundenen Schutzes unwürdig anzusehen ist. Vielmehr wären sämtliche Umstände der Geschehnisse einer Klärung zu unterwerfen, um beurteilen zu können, ob das dem Revisionswerber vorgeworfene Verhalten ihm fallbezogen auch als "schwere nichtpolitische Straftat" anzulasten ist (vgl. EuGH 13.9.2018, C-369/17, wo der EuGH unter Hinweis auf sein Urteil EuGH 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09, ebenfalls betont, dass die Anwendung des Art. 12 Abs. 2 lit. b [und auch der - fallbezogen aber nicht wesentlichen - lit. c] StatusRL in jedem Einzelfall erst nach einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände erfolgen darf [Rn. 48] und jeder Entscheidung, einer Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls vorausgehen muss [Rn. 49]).Das BVwG ist davon ausgegangen, es sei für die Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK hinreichend, dass dem Revisionswerber der Vorwurf gemacht werden kann, er habe die objektive und subjektive Tatseite des Tatbestandes des Paragraph 206, Absatz eins, StGB verwirklicht. Das allein ist aber nicht ausreichend, um eine abschließende Aussage dazu treffen zu können, ob der Revisionswerber diesen Ausschlussgrund verwirklicht hat und er - was fallbezogen im Vordergrund steht - aufgrund seines Verhaltens als der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des damit verbundenen Schutzes unwürdig anzusehen ist. Vielmehr wären sämtliche Umstände der Geschehnisse einer Klärung zu unterwerfen, um beurteilen zu können, ob das dem Revisionswerber vorgeworfene Verhalten ihm fallbezogen auch als "schwere nichtpolitische Straftat" anzulasten ist vergleiche EuGH 13.9.2018, C-369/17, wo der EuGH unter Hinweis auf sein Urteil EuGH 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09, ebenfalls betont, dass die Anwendung des Artikel 12, Absatz 2, Litera b, [und auch der - fallbezogen aber nicht wesentlichen - lit. c] StatusRL in jedem Einzelfall erst nach einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände erfolgen darf [Rn. 48] und jeder Entscheidung, einer Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls vorausgehen muss [Rn. 49]). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2024190293.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.