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{'item': 'Ra 2024/20/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.09.2024 GeschäftszahlRa 2024/20/0004 RechtssatzWas den in Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK enthaltenen Begriff des "schweren nichtpolitischen Verbrechens" und den in Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL verwendeten Begriff der "schweren nichtpolitischen Straftat" anlangt, ist festzuhalten, dass diese Begriffe weder im AsylG 2005 noch in der GFK noch in der StatusRL näher definiert sind. Es findet in Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL lediglich Erwähnung, dass insbesondere grausame Handlungen als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden. Schon das dort verwendete Wort "insbesondere" zeigt, dass damit aber keine abschließende Festlegung erfolgen sollte, welche Handlungen als "schwere nichtpolitische Straftat" anzusehen sind. Da die Bestimmungen der StatusRL auch in Übereinstimmung mit der GFK auszulegen sind, geht der VwGH ungeachtet dessen, dass die in der GFK und in der StatusRL - im Besonderen in der deutschen Fassung - verwendeten Begrifflichkeiten nicht völlig deckungsgleich sind, davon aus, dass das inhaltliche Verständnis dieser Bestimmungen in einem Gleichklang steht. § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 stellt zwar nach seinem Wortlaut allein auf das Vorliegen eines der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgrundes ab. Jedoch ist beim Verständnis des in Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK enthaltenen Grundes die vom EuGH zu Art. 12 Abs. 2 lit. b Richtlinie 2004/83/EG ergangene Rechtsprechung (vgl. EuGH 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09), die infolge identer Rechtslage auch für die hier in den Blick zu nehmende StatusRL (Richtlinie 2011/95/EU) weiterhin maßgeblich ist, einzubeziehen.Was den in Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK enthaltenen Begriff des "schweren nichtpolitischen Verbrechens" und den in Artikel 12, Absatz 2, Litera b, StatusRL verwendeten Begriff der "schweren nichtpolitischen Straftat" anlangt, ist festzuhalten, dass diese Begriffe weder im AsylG 2005 noch in der GFK noch in der StatusRL näher definiert sind. Es findet in Artikel 12, Absatz 2, Litera b, StatusRL lediglich Erwähnung, dass insbesondere grausame Handlungen als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden. Schon das dort verwendete Wort "insbesondere" zeigt, dass damit aber keine abschließende Festlegung erfolgen sollte, welche Handlungen als "schwere nichtpolitische Straftat" anzusehen sind. Da die Bestimmungen der StatusRL auch in Übereinstimmung mit der GFK auszulegen sind, geht der VwGH ungeachtet dessen, dass die in der GFK und in der StatusRL - im Besonderen in der deutschen Fassung - verwendeten Begrifflichkeiten nicht völlig deckungsgleich sind, davon aus, dass das inhaltliche Verständnis dieser Bestimmungen in einem Gleichklang steht. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 stellt zwar nach seinem Wortlaut allein auf das Vorliegen eines der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgrundes ab. Jedoch ist beim Verständnis des in Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK enthaltenen Grundes die vom EuGH zu Artikel 12, Absatz 2, Litera b, Richtlinie 2004/83/EG ergangene Rechtsprechung vergleiche EuGH 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09), die infolge identer Rechtslage auch für die hier in den Blick zu nehmende StatusRL (Richtlinie 2011/95/EU) weiterhin maßgeblich ist, einzubeziehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200004.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.