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{'item': 'Ro 2024/22/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlRo 2024/22/0004 RechtssatzIn Konstellationen, in denen der Antrag auf Familienzusammenführung eines Elternteils mit einem während des Asylverfahrens volljährig gewordenen Flüchtling nicht in der nach den Urteilen EuGH 12.4.2018, C-550/16, sowie EuGH 30.1.2024, C-560/20, für eine Berufung auf Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG grundsätzlich maßgeblichen Frist von drei Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gestellt wird, ist zu prüfen, ob die verspätete Antragstellung im Sinne der Entscheidung EuGH 7.11.2018, C-380/17, "aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar" war. Bei der Beurteilung der Gründe für die Versäumung der genannten Frist hat nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens eine Auseinandersetzung mit den im Verfahren vorgebrachten Umständen zu erfolgen und es ist nachvollziehbar zu begründen, weshalb von der objektiven Entschuldbarkeit der Versäumung dieser Frist oder im gegenteiligen Fall von einer mangelnden objektiven Entschuldbarkeit auszugehen ist (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242; VwGH 15.4.2020, Ra 2019/20/0291). Die einzelfallbezogene Beurteilung, ob eine außerhalb der in Rede stehenden dreimonatigen Frist erfolgte Antragseinbringung "aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar" war, ist dabei - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - grundsätzlich nicht revisibel (VwGH 20.3.2024, Ra 2020/22/0199).In Konstellationen, in denen der Antrag auf Familienzusammenführung eines Elternteils mit einem während des Asylverfahrens volljährig gewordenen Flüchtling nicht in der nach den Urteilen EuGH 12.4.2018, C-550/16, sowie EuGH 30.1.2024, C-560/20, für eine Berufung auf Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2003/86/EG grundsätzlich maßgeblichen Frist von drei Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gestellt wird, ist zu prüfen, ob die verspätete Antragstellung im Sinne der Entscheidung EuGH 7.11.2018, C-380/17, "aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar" war. Bei der Beurteilung der Gründe für die Versäumung der genannten Frist hat nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens eine Auseinandersetzung mit den im Verfahren vorgebrachten Umständen zu erfolgen und es ist nachvollziehbar zu begründen, weshalb von der objektiven Entschuldbarkeit der Versäumung dieser Frist oder im gegenteiligen Fall von einer mangelnden objektiven Entschuldbarkeit auszugehen ist (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242; VwGH 15.4.2020, Ra 2019/20/0291). Die einzelfallbezogene Beurteilung, ob eine außerhalb der in Rede stehenden dreimonatigen Frist erfolgte Antragseinbringung "aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar" war, ist dabei - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - grundsätzlich nicht revisibel (VwGH 20.3.2024, Ra 2020/22/0199). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2024220004.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.