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{'item': 'Ra 2024/22/0049'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.05.2026 GeschäftszahlRa 2024/22/0049 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2017/22/0146 B 25. Oktober 2017 RS 1 (hier nur der letzte Satz) StammrechtssatzDer Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG 2005 iVm § 7 Abs. 1 Z 6 NAGDV 2005 kann durch eine entsprechende Versicherungspolizze erbracht werden, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht. Aus § 7 Abs. 1 Z 6 NAGDV 2005 ergibt sich, dass eine nicht bestehende gesetzliche Pflichtversicherung durch eine Privatversicherung substituiert werden kann; zudem wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Versicherungen im gegebenen Zusammenhang als gleichwertig zu erachten sind. Eine Gleichwertigkeit setzt jedoch - auch im Hinblick auf den Zweck des § 11 Abs. 2 NAG 2005, finanzielle Belastungen der Gebietskörperschaften zu verhindern (wie sie etwa mit einer Anstaltspflege unabweisbarer Patienten ohne entsprechende Krankenversicherung verbunden wären) - voraus, dass der Leistungsumfang (das Leistungsspektrum) einer Privatversicherung im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entspricht. Auch der Leistungsumfang der gesetzlichen Pflichtversicherung ist nicht unbeschränkt, setzt doch der Versicherungsfall der Krankheit neben dem Vorliegen einer Krankheit als regelwidrigem Körper- und Geisteszustand die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung, bei Anstaltspflege zudem das Erfordernis einer stationären Behandlung, voraus (vgl. VwGH 7.12.2016, Fe 2015/22/0001).Der Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NAGDV 2005 kann durch eine entsprechende Versicherungspolizze erbracht werden, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht. Aus Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NAGDV 2005 ergibt sich, dass eine nicht bestehende gesetzliche Pflichtversicherung durch eine Privatversicherung substituiert werden kann; zudem wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Versicherungen im gegebenen Zusammenhang als gleichwertig zu erachten sind. Eine Gleichwertigkeit setzt jedoch - auch im Hinblick auf den Zweck des Paragraph 11, Absatz 2, NAG 2005, finanzielle Belastungen der Gebietskörperschaften zu verhindern (wie sie etwa mit einer Anstaltspflege unabweisbarer Patienten ohne entsprechende Krankenversicherung verbunden wären) - voraus, dass der Leistungsumfang (das Leistungsspektrum) einer Privatversicherung im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entspricht. Auch der Leistungsumfang der gesetzlichen Pflichtversicherung ist nicht unbeschränkt, setzt doch der Versicherungsfall der Krankheit neben dem Vorliegen einer Krankheit als regelwidrigem Körper- und Geisteszustand die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung, bei Anstaltspflege zudem das Erfordernis einer stationären Behandlung, voraus vergleiche VwGH 7.12.2016, Fe 2015/22/0001). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2024220049.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.