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Ra 2025/02/0059

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.07.2025 GeschäftszahlRa 2025/02/0059 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2025/02/0044 E 14. Juli 2025 RS 3 StammrechtssatzDie Tierhaltung stellt keine Angelegenheit iSd § 261 ABGB dar, weil hier nur eine faktische Vertretung in Frage kommt.Die Tierhaltung stellt keine Angelegenheit iSd Paragraph 261, ABGB dar, weil hier nur eine faktische Vertretung in Frage kommt.

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020059.L03

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