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{'item': 'Ra 2025/02/0095'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.03.2026 GeschäftszahlRa 2025/02/0095 RechtssatzEine Legaldefinition des Rechtsbegriffes "Gerät" enthält das MEG nicht. Unter einem "Gerät" ist dem Sprachgebrauch zufolge jedenfalls ein (beweglicher) Gegenstand zu verstehen. Vor diesem Hintergrund erweist sich, dass eine Software-Applikation selbst kein Gerät im Sinne des MEG ist. Der Legaldefinition des Art. 3 Abs. 1 Z 2 der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit zufolge bezeichnet "Gerät" einen fertigen Apparat oder eine als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellte Kombination solcher Apparate, der bzw. die für Endnutzer bestimmt ist und elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen bzw. deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann. Auch unter diese Definition ist eine Applikation als bloße Software nicht subsumierbar (gemäß § 72 Abs. 2 Z 2 MEG setzt dieses unter anderem die Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt um, welche ihrerseits gemäß ihrem Art. 2 Abs. 2 eine Einzelrichtlinie mit Anforderungen an die elektromagnetische Störfestigkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2014/30/EU ist). Nimmt eine Software (wie hier die Software VideoMass 3.2) lediglich die rechnerische Auswertung bereits gemessener Daten ("des gemessenen Fahrzeuges") vor, wird auch aus diesem Blickwinkel deutlich, dass es sich bei dieser "Auswertungssoftware" gerade nicht um ein Messgerät im Sinne des MEG handelt.Eine Legaldefinition des Rechtsbegriffes "Gerät" enthält das MEG nicht. Unter einem "Gerät" ist dem Sprachgebrauch zufolge jedenfalls ein (beweglicher) Gegenstand zu verstehen. Vor diesem Hintergrund erweist sich, dass eine Software-Applikation selbst kein Gerät im Sinne des MEG ist. Der Legaldefinition des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 2, der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit zufolge bezeichnet "Gerät" einen fertigen Apparat oder eine als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellte Kombination solcher Apparate, der bzw. die für Endnutzer bestimmt ist und elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen bzw. deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann. Auch unter diese Definition ist eine Applikation als bloße Software nicht subsumierbar (gemäß Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, MEG setzt dieses unter anderem die Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt um, welche ihrerseits gemäß ihrem Artikel 2, Absatz 2, eine Einzelrichtlinie mit Anforderungen an die elektromagnetische Störfestigkeit im Sinne des Artikel 2, Absatz 3, der Richtlinie 2014/30/EU ist). Nimmt eine Software (wie hier die Software VideoMass 3.2) lediglich die rechnerische Auswertung bereits gemessener Daten ("des gemessenen Fahrzeuges") vor, wird auch aus diesem Blickwinkel deutlich, dass es sich bei dieser "Auswertungssoftware" gerade nicht um ein Messgerät im Sinne des MEG handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020095.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.