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{'item': 'Ro 2025/03/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.2025 GeschäftszahlRo 2025/03/0004 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2025/03/0005 RechtssatzGemäß § 37 Abs. 1 ORF-G besteht die Entscheidung der Regulierungsbehörde etwa über eine Beschwerde in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des ORF-G verletzt worden ist (vgl. z.B. VwGH 13.9.2016, Ro 2016/03/0016, 0017, mwN). Zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der inkriminierten Handlung bzw. Unterlassung, also des "Sachverhalts" iSd § 37 Abs. 1 ORF-G, das ORF-G verletzt wurde. Dass diese Verletzung im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw. des VwG nicht mehr andauert, schadet nicht. Untermauert wird dieses Ergebnis dadurch, dass § 37 Abs. 2 ORF-G für den Fall, dass die Rechtsverletzung im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, eine besondere Regelung trifft (nämlich der Regulierungsbehörde die Möglichkeit einräumt, die beanstandete Entscheidung des betreffenden Organs aufzuheben). Daraus ist - argumentum e contrario - ersichtlich, dass die in § 37 Abs. 1 ORF-G geregelte Feststellung auch dann zu treffen ist, wenn die Rechtsverletzung im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung nicht mehr andauert, was notwendigerweise bedingt, dass zur Beurteilung, ob eine Rechtsverletzung vorlag, auf einen vergangenen Zeitpunkt abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne zur vergleichbaren Regelung des § 62 Abs. 1 AMD-G auch VwGH 24.5.2022, Ra 2022/03/0015). Ausgehend davon kann insbesondere bei einer Popularbeschwerde nicht davon gesprochen werden, dass das rechtliche Interesse der revisionswerbenden Parteien an der begehrten Feststellung allein deshalb weggefallen ist, weil die beanstandeten Organe in der damaligen Besetzung nicht mehr bestehen.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G besteht die Entscheidung der Regulierungsbehörde etwa über eine Beschwerde in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des ORF-G verletzt worden ist vergleiche z.B. VwGH 13.9.2016, Ro 2016/03/0016, 0017, mwN). Zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der inkriminierten Handlung bzw. Unterlassung, also des "Sachverhalts" iSd Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G, das ORF-G verletzt wurde. Dass diese Verletzung im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw. des VwG nicht mehr andauert, schadet nicht. Untermauert wird dieses Ergebnis dadurch, dass Paragraph 37, Absatz 2, ORF-G für den Fall, dass die Rechtsverletzung im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, eine besondere Regelung trifft (nämlich der Regulierungsbehörde die Möglichkeit einräumt, die beanstandete Entscheidung des betreffenden Organs aufzuheben). Daraus ist - argumentum e contrario - ersichtlich, dass die in Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G geregelte Feststellung auch dann zu treffen ist, wenn die Rechtsverletzung im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung nicht mehr andauert, was notwendigerweise bedingt, dass zur Beurteilung, ob eine Rechtsverletzung vorlag, auf einen vergangenen Zeitpunkt abzustellen ist vergleiche in diesem Sinne zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 62, Absatz eins, AMD-G auch VwGH 24.5.2022, Ra 2022/03/0015). Ausgehend davon kann insbesondere bei einer Popularbeschwerde nicht davon gesprochen werden, dass das rechtliche Interesse der revisionswerbenden Parteien an der begehrten Feststellung allein deshalb weggefallen ist, weil die beanstandeten Organe in der damaligen Besetzung nicht mehr bestehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030004.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.