RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2025 GeschäftszahlRo 2025/03/0023 RechtssatzDie historische Genese der in Rede stehenden Vorschriften des Anhangs 1 Z 12 lit. a und b UVP-G 2000 zeigt, dass von Beginn an zwei separat geregelte Tatbestände, nämlich die Neuerschließung oder Erweiterung von Schigebieten über einem Schwellenwert einerseits und (zunächst nur) die Neuerschließung von Gletscherschigebieten ohne Schwellenwert andererseits, bestanden. Vor der UVP-G-Novelle 2004 konnte zwar die - bis dahin noch nicht gesondert normierte - Änderung bzw. Erweiterung eines Gletscherschigebietes bei Erreichen des in Anhang 1 Z 12 lit. b UVP-G 2000 vorgesehenen Schwellenwerts als Änderung oder Erweiterung eines Schigebietes erfasst werden. Einer derartigen "Überschneidung" war jedoch mit dem Inkrafttreten der UVP-G-Novelle 2004 die Grundlage entzogen. Die Einführung eines eigenen Änderungstatbestandes betreffend Gletscherschigebiete in Anhang 1 Z 12 lit. a UVP-G 2000 (bei gleichzeitiger Einfügung einer Legaldefinition in Bezug auf Schigebiete) und die im Zuge der UVP-G-Novelle 2009 erfolgte Beseitigung des Änderungstatbestandes für Schigebiete in Anhang 1 Z 12 lit. b UVP-G 2000 verdeutlichen, dass es sich bei der Regelung für Gletscherschigebiete in Anhang 1 Z 12 lit. a UVP-G 2000 um einen - gegenüber jenem für Schigebiete - autonomen Tatbestand handelt, der einer (im Vergleich zu jener für Schigebiete) eigenen Zielsetzung des Gesetzgebers dient, nämlich dem Schutz von Gletschern und hochalpinen Regionen (ErlRV 648 BlgNR
- GP 17). Damit kommt eine Heranziehung der Legaldefinition von Schigebieten in Fußnote 1a für die Interpretation des Begriffs des Gletscherschigebietes nicht in Betracht. Daran vermag auch die Abstandnahme von der Einführung einer eigenen Begriffsdefinition im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zur UVP-G-Novelle 2023 nichts zu ändern.Die historische Genese der in Rede stehenden Vorschriften des Anhangs 1 Ziffer 12, Litera a und b UVP-G 2000 zeigt, dass von Beginn an zwei separat geregelte Tatbestände, nämlich die Neuerschließung oder Erweiterung von Schigebieten über einem Schwellenwert einerseits und (zunächst nur) die Neuerschließung von Gletscherschigebieten ohne Schwellenwert andererseits, bestanden. Vor der UVP-G-Novelle 2004 konnte zwar die - bis dahin noch nicht gesondert normierte - Änderung bzw. Erweiterung eines Gletscherschigebietes bei Erreichen des in Anhang 1 Ziffer 12, Litera b, UVP-G 2000 vorgesehenen Schwellenwerts als Änderung oder Erweiterung eines Schigebietes erfasst werden. Einer derartigen "Überschneidung" war jedoch mit dem Inkrafttreten der UVP-G-Novelle 2004 die Grundlage entzogen. Die Einführung eines eigenen Änderungstatbestandes betreffend Gletscherschigebiete in Anhang 1 Ziffer 12, Litera a, UVP-G 2000 (bei gleichzeitiger Einfügung einer Legaldefinition in Bezug auf Schigebiete) und die im Zuge der UVP-G-Novelle 2009 erfolgte Beseitigung des Änderungstatbestandes für Schigebiete in Anhang 1 Ziffer 12, Litera b, UVP-G 2000 verdeutlichen, dass es sich bei der Regelung für Gletscherschigebiete in Anhang 1 Ziffer 12, Litera a, UVP-G 2000 um einen - gegenüber jenem für Schigebiete - autonomen Tatbestand handelt, der einer (im Vergleich zu jener für Schigebiete) eigenen Zielsetzung des Gesetzgebers dient, nämlich dem Schutz von Gletschern und hochalpinen Regionen (ErlRV 648 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 17). Damit kommt eine Heranziehung der Legaldefinition von Schigebieten in Fußnote 1a für die Interpretation des Begriffs des Gletscherschigebietes nicht in Betracht. Daran vermag auch die Abstandnahme von der Einführung einer eigenen Begriffsdefinition im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zur UVP-G-Novelle 2023 nichts zu ändern. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030023.J03