RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.05.2026 GeschäftszahlRo 2025/03/0029 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2025/03/0030 Ro 2
Art. 9Abs.
3 des am
- Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten, mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom
- Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Entscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 5 lit. a der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2009 über Flughafenentgelte, mit der die unabhängige Aufsichtsbehörde Flughafenentgelte billigt, wobei das nationale Recht eine Differenzierung nach Gesichtspunkten des Schutzes vor Lärmimmissionen vorschreibt, von einer nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß gegründeten und tätigen Umweltorganisation vor einem Gericht angefochten werden können muss?1.
Artikel 9, Absatz 3, des am 25.
Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten, mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom
- Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Verbindung mit Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Entscheidung im Sinne des Artikel 6, Absatz 5, Litera a, der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2009 über Flughafenentgelte, mit der die unabhängige Aufsichtsbehörde Flughafenentgelte billigt, wobei das nationale Recht eine Differenzierung nach Gesichtspunkten des Schutzes vor Lärmimmissionen vorschreibt, von einer nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß gegründeten und tätigen Umweltorganisation vor einem Gericht angefochten werden können muss? 2.
Art. 5Abs.
2 der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG dahin auszulegen, dass diese Bestimmung bei einer Entscheidung der unabhängigen Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 6 Abs. 5 lit. a der Richtlinie 2009/12/EG, mit der Flughafenentgelte gebilligt werden, wobei das nationale Recht eine Differenzierung nach Gesichtspunkten des Schutzes vor Lärmimmissionen vorschreibt, anzuwenden
?2.
Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.
598 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG dahin auszulegen, dass diese Bestimmung bei einer Entscheidung der unabhängigen Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikel 6, Absatz 5, Litera a, der Richtlinie 2009/12/EG, mit der Flughafenentgelte gebilligt werden, wobei das nationale Recht eine Differenzierung nach Gesichtspunkten des Schutzes vor Lärmimmissionen vorschreibt, anzuwenden
? Falls die Frage 2 bejaht wird: 3.
Art. 9Abs.
3 des am
- Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten, mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom
- Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine solche Entscheidung der unabhängigen Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Anwendung des ausgewogenen Ansatzes zur Bekämpfung von Fluglärm im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 von einer nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß gegründeten und tätigen Umweltorganisation vor einem Gericht angefochten werden können muss?3.
Artikel 9, Absatz 3, des am 25.
Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten, mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Verbindung mit Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine solche Entscheidung der unabhängigen Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Anwendung des ausgewogenen Ansatzes zur Bekämpfung von Fluglärm im Sinne des Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 598 aus 2014, von einer nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß gegründeten und tätigen Umweltorganisation vor einem Gericht angefochten werden können muss? Ebenso falls die Frage 2 bejaht wird: 4.
Art. 5Abs.
2 lit. h der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 dahin auszulegen, dass bei Fehlen einer ausdrücklichen nationalen Regelung über ein Streitbeilegungsverfahren eine solche Entscheidung der unabhängigen Aufsichtsbehörde4.
Artikel 5, Absatz 2, Litera h, der Verordnung (EU) Nr.
598 aus 2014, dahin auszulegen, dass bei Fehlen einer ausdrücklichen nationalen Regelung über ein Streitbeilegungsverfahren eine solche Entscheidung der unabhängigen Aufsichtsbehörde
- a)von einer nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß gegründeten und tätigen Umweltorganisation
- b)von vom Fluglärm betroffenen Anwohnern in Flughafennähe vor einem Gericht angefochten werden können muss? European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RO2025030029.J01