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Ra 2025/03/0093

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.2025 GeschäftszahlRa 2025/03/0093 RechtssatzArt. 6b Abs. 2b der VO (EU) 269/2014 enthält keine Regelung der Parteistellung. Die in der VO (EU) 269/2014 vorgesehenen Ausnahmen von den restriktiven Maßnahmen dieser Verordnung, wie sie auch im hier anwendbaren Art. 6b Abs. 2b vorgesehen sind, stellen zum einen die Verhältnismäßigkeit dieser Eigentumsbeschränkungen sicher (vgl. EuG 26.2.2025, T-498/22, Melnichenko; 5.3.2025, T-249/22, Ponomarenko). Zum anderen sollen sie die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die zuvor mit gelisteten Einrichtungen geschlossen wurden, ermöglichen, wobei zur Vermeidung von Umgehungen die zuständigen nationalen Behörden mit der Genehmigung solcher Operationen betraut werden. Weder verpflichtet Art. 6b Abs. 2b der VO (EU) 269/2014 aber die gelistete Einrichtung, ein laufendes Geschäft mit einer in der Union niedergelassenen Person, Einrichtung oder Organisation abzuschließen, noch räumt sie den Letztgenannten ein Recht auf den Abschluss eines laufenden Geschäftes ein. Art. 6b Abs. 2b der VO (EU) 269/2014 enthält lediglich eine Ausnahme von den sanktionenrechtlichen Verboten, die dem Abschluss eines laufenden Geschäfts entgegenstehen. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Bestimmung einer in der Union niedergelassenen Person, Einrichtung oder Organisation, ein rechtliches Interesse in Bezug auf die Erteilung einer Ausnahme von den sanktionenrechtlichen restriktiven Maßnahmen für eine andere Person, Einrichtung oder Organisation einräumen sollte, selbst wenn diese wirtschaftlich in Konkurrenz stehen.Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269 aus 2014, enthält keine Regelung der Parteistellung. Die in der VO (EU) 269 aus 2014, vorgesehenen Ausnahmen von den restriktiven Maßnahmen dieser Verordnung, wie sie auch im hier anwendbaren Artikel 6 b, Absatz 2 b, vorgesehen sind, stellen zum einen die Verhältnismäßigkeit dieser Eigentumsbeschränkungen sicher vergleiche EuG 26.2.2025, T-498/22, Melnichenko; 5.3.2025, T-249/22, Ponomarenko). Zum anderen sollen sie die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die zuvor mit gelisteten Einrichtungen geschlossen wurden, ermöglichen, wobei zur Vermeidung von Umgehungen die zuständigen nationalen Behörden mit der Genehmigung solcher Operationen betraut werden. Weder verpflichtet Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269 aus 2014, aber die gelistete Einrichtung, ein laufendes Geschäft mit einer in der Union niedergelassenen Person, Einrichtung oder Organisation abzuschließen, noch räumt sie den Letztgenannten ein Recht auf den Abschluss eines laufenden Geschäftes ein. Artikel 6 b, Absatz 2 b, der VO (EU) 269 aus 2014, enthält lediglich eine Ausnahme von den sanktionenrechtlichen Verboten, die dem Abschluss eines laufenden Geschäfts entgegenstehen. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Bestimmung einer in der Union niedergelassenen Person, Einrichtung oder Organisation, ein rechtliches Interesse in Bezug auf die Erteilung einer Ausnahme von den sanktionenrechtlichen restriktiven Maßnahmen für eine andere Person, Einrichtung oder Organisation einräumen sollte, selbst wenn diese wirtschaftlich in Konkurrenz stehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030093.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.