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Ra 2025/04/0182

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.08.2025 GeschäftszahlRa 2025/04/0182 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2013/04/0084 E 11. September 2013 VwSlg 18689 A/2013 RS 2 (hier: Dies gilt auch für die bedingte Strafnachsicht gemäß § 44 Abs. 2 StGB.)GRS wie 2013/04/0084 E 11. September 2013 VwSlg 18689 A/2013 RS 2 (hier: Dies gilt auch für die bedingte Strafnachsicht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, StGB.) StammrechtssatzFür das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren sind gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz; vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern es bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 erfüllt sind (Hinweis E vom 22.

Juni 2011, 2011/04/0014, 0015).Für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren sind gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz; vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern es bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erfüllt sind (Hinweis E vom 22.

Juni 2011, 2011/04/0014, 0015).

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040182.L02

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