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{'item': 'Ro 2025/06/0013'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.04.2026 GeschäftszahlRo 2025/06/0013 RechtssatzEin besonderes Verkehrsinteresse im Sinn des § 16 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 liegt im Hinblick auf den Initiativantrag zu § 16 Abs. 4 leg. cit. (vgl. GP XXVII IA 1396/2015 AB 1412/2015 LT 52) nicht vor, wenn die Errichtung der Landesstraße nicht allein im öffentlichen Interesse des Landes Oberösterreich, sondern auch im öffentlichen oder privaten Interesse von anderen Bundesländern, Gemeinden oder sonstigen Dritten begründet ist. Im vorliegenden Fall ist der Betrieb des Straßenbahnverkehrs als Teil des öffentlichen Personennahverkehrs auch im Interesse der Gemeinde (Landeshauptstadt) gelegen, weshalb nach § 16 Abs. 4 Oö. Straßengesetz 1991 deren Kostenbeteiligung möglich ist. Dementsprechend wurde anlässlich der Generalsanierung der Brücke in den 1980er Jahren von der Landeshauptstadt ein Kostenbeitrag geleistet. Die Revisionswerberin (ein städtisches Unternehmen, auf welches der Teilbetrieb "Öffentlicher Verkehr" übertragen wurde) ist daher nicht als Verkehrsinteressentin im Sinn des § 16 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 anzusehen. Darüber hinaus wurde die Brücke vor 85 Jahren auch für den Straßenbahnverkehr mit einer Spur für die Straßenbahnanlage errichtet. Die Straßenbahnanlage ist seit Errichtung der Brücke Bestandteil des Verkehrs auf dieser Brücke. Vor diesem Hintergrund geht der Betrieb der Straßenbahn nicht über den auf dieser Straße ansonsten üblichen Verkehr hinaus. Auch aus diesem Grund ist die Revisionswerberin nicht Verkehrsinteressentin im Sinn des § 16 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991.Ein besonderes Verkehrsinteresse im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, Oö. Straßengesetz 1991 liegt im Hinblick auf den Initiativantrag zu Paragraph 16, Absatz 4, leg. cit. vergleiche Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 1396 aus 2015, Ausschussbericht 1412 aus 2015, LT 52) nicht vor, wenn die Errichtung der Landesstraße nicht allein im öffentlichen Interesse des Landes Oberösterreich, sondern auch im öffentlichen oder privaten Interesse von anderen Bundesländern, Gemeinden oder sonstigen Dritten begründet ist. Im vorliegenden Fall ist der Betrieb des Straßenbahnverkehrs als Teil des öffentlichen Personennahverkehrs auch im Interesse der Gemeinde (Landeshauptstadt) gelegen, weshalb nach Paragraph 16, Absatz 4, Oö. Straßengesetz 1991 deren Kostenbeteiligung möglich ist. Dementsprechend wurde anlässlich der Generalsanierung der Brücke in den 1980er Jahren von der Landeshauptstadt ein Kostenbeitrag geleistet. Die Revisionswerberin (ein städtisches Unternehmen, auf welches der Teilbetrieb "Öffentlicher Verkehr" übertragen wurde) ist daher nicht als Verkehrsinteressentin im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, Oö. Straßengesetz 1991 anzusehen. Darüber hinaus wurde die Brücke vor 85 Jahren auch für den Straßenbahnverkehr mit einer Spur für die Straßenbahnanlage errichtet. Die Straßenbahnanlage ist seit Errichtung der Brücke Bestandteil des Verkehrs auf dieser Brücke. Vor diesem Hintergrund geht der Betrieb der Straßenbahn nicht über den auf dieser Straße ansonsten üblichen Verkehr hinaus. Auch aus diesem Grund ist die Revisionswerberin nicht Verkehrsinteressentin im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, Oö. Straßengesetz 1991. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RO2025060013.J03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.