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{'item': 'Ra 2025/07/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2025 GeschäftszahlRa 2025/07/0001 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2010/07/0077 E

  1. Jänner 2012 VwSlg 18328 A/2012 RS 5 (hier nur die ersten beiden Sätze) StammrechtssatzDas dem Mitglied der Bringungsgenossenschaft zukommende Bringungsrecht gegenüber der Gemeinschaft wird durch die Anzahl der Benutzungsberechtigten in Umfang und Ausübung beeinflusst. Dies hat wiederum unmittelbare Auswirkung auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber der Gemeinschaft (vgl. E
  2. März 1996, 93/07/0037). Wird durch eine den Güterweg betreffende Angelegenheit die Rechtsstellung des einzelnen Mitgliedes anders als die Rechtsstellung der Bringungsgemeinschaft berührt, so kommt nicht nur der Bringungsgemeinschaft sondern auch den einzelnen Mitgliedern dieser Gemeinschaft Parteistellung im Verfahren zu. Es ist daher davon auszugehen, dass in einem (über Antrag des Aufnahmewerbers oder der Genossenschaft durchzuführenden) Aufnahmeverfahren allen Mitgliedern einer Güterweggenossenschaft Parteistellung zukommt. Spricht man einem Mitglied einer Güterweggenossenschaft aber das Recht zu, bei einer Neuaufnahme und der dadurch eingetretenen Veränderung der Verhältnisse als Partei mitzusprechen und so die eigenen Rechte zu wahren, so erscheint es konsequent, dass einem Mitglied (einem Eigentümer eines einbezogenen Grundstücks) - abgesehen vom Fall der Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis - ein rechtliches Instrument zur Verfügung stehen soll, das geeignet ist, die Nutzung des Bringungswegs entgegen den Bestimmungen des § 1 Vlbg GSLG 1963 nicht nur hintanzuhalten, sondern auch (durch Ausschluss des betreffenden Grundstücks) zu beenden. Dieses Mittel stellt auf der Grundlage des § 13 Abs 8 lit b Vlbg GSLG 1963 die Möglichkeit der Stellung eines Ausscheidungsantrags dar. Es ist daher jedem Mitglied einer Bringungsgemeinschaft (Güterweggenossenschaft) möglich, einen Antrag nach § 13 Abs 8 lit b Vlbg GSLG 1963 zu stellen, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim auszuscheidenden Grundstück um ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück handelt oder nicht.Das dem Mitglied der Bringungsgenossenschaft zukommende Bringungsrecht gegenüber der Gemeinschaft wird durch die Anzahl der Benutzungsberechtigten in Umfang und Ausübung beeinflusst. Dies hat wiederum unmittelbare Auswirkung auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber der Gemeinschaft vergleiche E
  3. März 1996, 93/07/0037). Wird durch eine den Güterweg betreffende Angelegenheit die Rechtsstellung des einzelnen Mitgliedes anders als die Rechtsstellung der Bringungsgemeinschaft berührt, so kommt nicht nur der Bringungsgemeinschaft sondern auch den einzelnen Mitgliedern dieser Gemeinschaft Parteistellung im Verfahren zu. Es ist daher davon auszugehen, dass in einem (über Antrag des Aufnahmewerbers oder der Genossenschaft durchzuführenden) Aufnahmeverfahren allen Mitgliedern einer Güterweggenossenschaft Parteistellung zukommt. Spricht man einem Mitglied einer Güterweggenossenschaft aber das Recht zu, bei einer Neuaufnahme und der dadurch eingetretenen Veränderung der Verhältnisse als Partei mitzusprechen und so die eigenen Rechte zu wahren, so erscheint es konsequent, dass einem Mitglied (einem Eigentümer eines einbezogenen Grundstücks) - abgesehen vom Fall der Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis - ein rechtliches Instrument zur Verfügung stehen soll, das geeignet ist, die Nutzung des Bringungswegs entgegen den Bestimmungen des Paragraph eins, Vlbg GSLG 1963 nicht nur hintanzuhalten, sondern auch (durch Ausschluss des betreffenden Grundstücks) zu beenden. Dieses Mittel stellt auf der Grundlage des Paragraph 13, Absatz 8, Litera b, Vlbg GSLG 1963 die Möglichkeit der Stellung eines Ausscheidungsantrags dar. Es ist daher jedem Mitglied einer Bringungsgemeinschaft (Güterweggenossenschaft) möglich, einen Antrag nach Paragraph 13, Absatz 8, Litera b, Vlbg GSLG 1963 zu stellen, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim auszuscheidenden Grundstück um ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück handelt oder nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070001.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.