RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.04.2026 GeschäftszahlRo 2025/07/0006 RechtssatzDie geltende Regelung des Verlusts der Parteistellung nach § 42 AVG bei Versäumung der Erhebung von Einwendungen geht im Wesentlichen auf die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 zurück. § 42 Abs. 1 AVG stellt seitdem - anders als noch die frühere Rechtslage (VwGH 23.3.1999, 98/05/0217) - nicht auf die in § 41 Abs. 1 erster Satz AVG vorgesehene persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten des Verwaltungsverfahrens ab. Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge (Verlust der Parteistellung) ist somit nicht, dass § 41 Abs. 1 erster Satz AVG eingehalten wurde, sondern dass die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG und in der nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form bzw. - falls die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen - nach § 42 Abs. 1 zweiter Satz AVG in anderer geeigneter Form kundgemacht wurde ("doppelte Kundmachung"). Ist dies der Fall, dann betrifft die Präklusionswirkung infolge Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen auch jene Personen, die als "bekannte Beteiligte" von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären (VwGH 28.1.2016, Ro 2014/07/0017). Die Annahme, ein Verlust der Parteistellung könne schon deshalb nicht eintreten, weil der Revisionswerber der BH als Beteiligter bekannt gewesen sei und von der Verhandlung nicht persönlich verständigt wurde, trifft daher nicht zu.Die geltende Regelung des Verlusts der Parteistellung nach Paragraph 42, AVG bei Versäumung der Erhebung von Einwendungen geht im Wesentlichen auf die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, zurück. Paragraph 42, Absatz eins, AVG stellt seitdem - anders als noch die frühere Rechtslage (VwGH 23.3.1999, 98/05/0217) - nicht auf die in Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz AVG vorgesehene persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten des Verwaltungsverfahrens ab. Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge (Verlust der Parteistellung) ist somit nicht, dass Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz AVG eingehalten wurde, sondern dass die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG und in der nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form bzw. - falls die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen - nach Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz AVG in anderer geeigneter Form kundgemacht wurde ("doppelte Kundmachung"). Ist dies der Fall, dann betrifft die Präklusionswirkung infolge Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen auch jene Personen, die als "bekannte Beteiligte" von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären (VwGH 28.1.2016, Ro 2014/07/0017). Die Annahme, ein Verlust der Parteistellung könne schon deshalb nicht eintreten, weil der Revisionswerber der BH als Beteiligter bekannt gewesen sei und von der Verhandlung nicht persönlich verständigt wurde, trifft daher nicht zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J09
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.