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{'item': 'Ra 2025/07/0055'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.02.2026 GeschäftszahlRa 2025/07/0055 RechtssatzNichtstattgebung - Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 - Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Vollzugstauglichkeit eines Feststellungsbescheides nach dem UVP-G 2000 grundsätzlich bejaht und dies - im Fall der Feststellung der UVP-Pflicht - mit der in § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 geregelten Sperrwirkung und der Nichtigerklärung von entgegen dem UVP-G 2000 erteilten Genehmigungen begründet (vgl. etwa VwGH 13.1.2025, Ra 2024/04/0428 bis 0431, mwN). Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos bekämpften Bescheid wurde hingegen festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben der Errichtung und des Betriebes einer Bodenaushubdeponie der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nicht unterliegt. Eine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Status quo erfolgt durch diesen Bescheid nicht. Die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung(

  1. en)für die dafür erforderlichen Arbeiten ändert sich nicht, es bleiben weiterhin die Materienbehörden zuständig. Der angefochtene Bescheid bewirkt keine Änderung des bei seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes. Mit Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung würde eine Sperrwirkung erreicht werden, die ohne Erlassung des angefochtenen Bescheides gar nicht bestanden hätte (vgl. dazu VwGH 23.2.2016, Ra 2016/04/0027; 12.2.2019, Ra 2019/05/0013; 13.1.2025, Ra 2024/04/0428 bis 0431, jeweils mwN). Die von der Antragstellerin ins Treffen geführten nachteiligen Eingriffe in die Natur und Landschaft können erst durch die Realisierung des Vorhabens, somit erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Im hier gegenständlichen Verfahren vermögen diese Umstände die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedoch nicht zu begründen (vgl. VwGH 12.2.2019, Ra 2019/05/0013; 26.9.2019, Ra 2019/04/0115, jeweils mwN).Nichtstattgebung - Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 - Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Vollzugstauglichkeit eines Feststellungsbescheides nach dem UVP-G 2000 grundsätzlich bejaht und dies - im Fall der Feststellung der UVP-Pflicht - mit der in Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 geregelten Sperrwirkung und der Nichtigerklärung von entgegen dem UVP-G 2000 erteilten Genehmigungen begründet vergleiche etwa VwGH 13.1.2025, Ra 2024/04/0428 bis 0431, mwN). Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos bekämpften Bescheid wurde hingegen festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben der Errichtung und des Betriebes einer Bodenaushubdeponie der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nicht unterliegt. Eine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Status quo erfolgt durch diesen Bescheid nicht. Die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung(
  2. en)für die dafür erforderlichen Arbeiten ändert sich nicht, es bleiben weiterhin die Materienbehörden zuständig. Der angefochtene Bescheid bewirkt keine Änderung des bei seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes. Mit Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung würde eine Sperrwirkung erreicht werden, die ohne Erlassung des angefochtenen Bescheides gar nicht bestanden hätte vergleiche dazu VwGH 23.2.2016, Ra 2016/04/0027; 12.2.2019, Ra 2019/05/0013; 13.1.2025, Ra 2024/04/0428 bis 0431, jeweils mwN). Die von der Antragstellerin ins Treffen geführten nachteiligen Eingriffe in die Natur und Landschaft können erst durch die Realisierung des Vorhabens, somit erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Im hier gegenständlichen Verfahren vermögen diese Umstände die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedoch nicht zu begründen vergleiche VwGH 12.2.2019, Ra 2019/05/0013; 26.9.2019, Ra 2019/04/0115, jeweils mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070055.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.