RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2026 GeschäftszahlRa 2025/08/0011 RechtssatzDa die Kontrollmeldetermine nach § 49 Abs. 1 AlVG (auch) der Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen dienen, wird das AMS insoweit grundsätzlich (schlicht) hoheitlich tätig. Die Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch wie das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe gehört nämlich ganz allgemein zur Vollziehung des diesen Anspruch einräumenden Gesetzes (hier des AlVG). Die Übertragung der Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen auf Private - etwa einen Sozialökonomischen Betrieb - wäre, da es sich nach dem Gesagten um eine Aufgabe im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung handelt, nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. VfGH 16.12.2025, G 215/2024, V 131/2024, zu Personenkontrollen nach dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011). Eine solche Übertragung von Aufgaben der schlichten Hoheitsverwaltung ist durch die Benennung (u.a.) von Sozialökonomischen Betrieben als Meldestellen aber nicht erfolgt. Die Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen obliegt nämlich weiterhin ausschließlich dem AMS. Die Vorschreibung der Meldung bei einer anderen Stelle bewirkt lediglich, dass die Verfügbarkeit gegenüber dem AMS durch das Erscheinen bei eben dieser Stelle darzutun ist. Das ist vor allem dann zweckmäßig, wenn es sich bei der Meldestelle um einen vom AMS beauftragten Dienstleister im Sinn des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG handelt, sodass anlässlich des Kontrollmeldetermins auch Vermittlungsmaßnahmen erfolgen können.Da die Kontrollmeldetermine nach Paragraph 49, Absatz eins, AlVG (auch) der Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen dienen, wird das AMS insoweit grundsätzlich (schlicht) hoheitlich tätig. Die Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch wie das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe gehört nämlich ganz allgemein zur Vollziehung des diesen Anspruch einräumenden Gesetzes (hier des AlVG). Die Übertragung der Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen auf Private - etwa einen Sozialökonomischen Betrieb - wäre, da es sich nach dem Gesagten um eine Aufgabe im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung handelt, nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig vergleiche VfGH 16.12.2025, G 215 aus 2024,, römisch fünf 131 aus 2024,, zu Personenkontrollen nach dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011). Eine solche Übertragung von Aufgaben der schlichten Hoheitsverwaltung ist durch die Benennung (u.a.) von Sozialökonomischen Betrieben als Meldestellen aber nicht erfolgt. Die Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen obliegt nämlich weiterhin ausschließlich dem AMS. Die Vorschreibung der Meldung bei einer anderen Stelle bewirkt lediglich, dass die Verfügbarkeit gegenüber dem AMS durch das Erscheinen bei eben dieser Stelle darzutun ist. Das ist vor allem dann zweckmäßig, wenn es sich bei der Meldestelle um einen vom AMS beauftragten Dienstleister im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG handelt, sodass anlässlich des Kontrollmeldetermins auch Vermittlungsmaßnahmen erfolgen können. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080011.L03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.