RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2025 GeschäftszahlRa 2025/08/0072 Rechtssatz§ 34 Abs. 3 Z 2 VwGVG knüpft daran an, dass in dem beim VwGH anhängigen Revisionsverfahren, im Hinblick auf welches sich das VwG bei Aussetzung eines bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens (oder mehrerer solcher Verfahren) bezieht, eine Rechtsfrage zu lösen ist und "eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird". Der Tatbestand stellt somit darauf ab, dass in dem beim VwGH anhängigen Revisionsverfahren, das im Wege der Aussetzung von gleichzeitig beim VwG anhängigen Beschwerdeverfahren abgewartet werden soll, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG geklärt wird, von der auch die von der Aussetzung betroffenen Beschwerdeverfahren abhängen. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung im Stadium der Entscheidung über einen Aussetzungsbeschluss wird naturgemäß zunächst von einer ex ante Beurteilung ausgegangen werden müssen. Eine Rechtsfrage im Sinn von § 34 Abs. 3 Z 2 VwGVG liegt aber jedenfalls dann nicht vor, wenn die Rechtsfragen, von denen das Beschwerdeverfahren abhängig ist, bereits in der Rechtsprechung des VwGH geklärt wurden. Die bloße Anwendung der in der Judikatur des VwGH dargestellten Grundsätze auf den Einzelfall begründet im Allgemeinen nicht die Tatbestandsvoraussetzung des § 34 Abs. 3 Z 2 VwGVG.Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG knüpft daran an, dass in dem beim VwGH anhängigen Revisionsverfahren, im Hinblick auf welches sich das VwG bei Aussetzung eines bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens (oder mehrerer solcher Verfahren) bezieht, eine Rechtsfrage zu lösen ist und "eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird". Der Tatbestand stellt somit darauf ab, dass in dem beim VwGH anhängigen Revisionsverfahren, das im Wege der Aussetzung von gleichzeitig beim VwG anhängigen Beschwerdeverfahren abgewartet werden soll, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG geklärt wird, von der auch die von der Aussetzung betroffenen Beschwerdeverfahren abhängen. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung im Stadium der Entscheidung über einen Aussetzungsbeschluss wird naturgemäß zunächst von einer ex ante Beurteilung ausgegangen werden müssen. Eine Rechtsfrage im Sinn von Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG liegt aber jedenfalls dann nicht vor, wenn die Rechtsfragen, von denen das Beschwerdeverfahren abhängig ist, bereits in der Rechtsprechung des VwGH geklärt wurden. Die bloße Anwendung der in der Judikatur des VwGH dargestellten Grundsätze auf den Einzelfall begründet im Allgemeinen nicht die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080072.L04
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