Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

Ra 2025/09/0088

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.01.2026 GeschäftszahlRa 2025/09/0088 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 91/09/0047 E 30. Oktober 1991 RS 2 (hier nur der dritte Satz und 'eine - jederzeit von Amtswegen - der Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG zugängliche Unrichtigkeit')GRS wie 91/09/0047 E 30. Oktober 1991 RS 2 (hier nur der dritte Satz und 'eine - jederzeit von Amtswegen - der Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG zugängliche Unrichtigkeit') StammrechtssatzEine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt, daß der berichtigte Bescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird. Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilagen II. GP, ist die Bestimmung des § 62 Abs 4 AVG dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozeßökonomie dadurch dienen, daß besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt, daß der berichtigte Bescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird. Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilagen römisch zwei. GP, ist die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozeßökonomie dadurch dienen, daß besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248). Auch eine unrichtige Namensbezeichnung kann eine solche Unrichtigkeit iSd § 62 Abs 4 AVG darstellen, wenn die Identität der Person feststeht.eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248). Auch eine unrichtige Namensbezeichnung kann eine solche Unrichtigkeit iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG darstellen, wenn die Identität der Person feststeht.

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090088.L01

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.