RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.03.2026 GeschäftszahlRa 2025/09/0091 Rechtssatz§ 91 LBG 1998 enthält bei der Bezeichnung des Amts der Landesregierung als Disziplinarbehörde keine Einschränkung auf eine bestimmte Abteilung. Erfährt das Amt der Landesregierung vom Sachverhalt, kommt es darauf an, ob die Eingabe an eine bestimmte Abteilung gerichtet ist, oder ganz allgemein an das Amt der Landesregierung. Im ersten Fall, ist die fristauslösende Kenntnis erst mit Einlangen bei der zur disziplinären Verfolgung des betroffenen Beamten zuständigen Abteilung anzunehmen. Im zweiten Fall ist es Sache der inneren Organisation des Amts der Landesregierung, ein solches Schreiben der richtigen Abteilung zuzuleiten, weshalb die Frist bereits mit dem Einlangen bei der Behörde ausgelöst wird. Die Kenntnis des unmittelbar Dienstvorgesetzten wird dann dem Amt der Landesregierung zugerechnet, wenn er Leiter der Behörde ist oder die für die Disziplinarsachen dieses Bediensteten zuständige Abteilung leitet. Während im vorliegenden Verfahren nun die Abteilung "Organisation und Personal" unter anderem für das Dienstrecht der Landesbediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer und der Bediensteten am Tiroler Landeskonservatorium und an Landesmusikschulen zuständig war, bestand die Zuständigkeit der Abteilung "Landesmusikdirektion" unter anderem für das Dienstrecht der Bediensteten am Tiroler Landeskonservatorium und an Landesmusikschulen. Der Revisionswerber stand zuletzt als Leiter und damit als Bediensteter am Tiroler Landeskonservatorium in Verwendung. Der Leiter der Abteilung Landesmusikdirektion des Amts der Tiroler Landesregierung war somit nicht nur der unmittelbar Dienstvorgesetzte des Revisionswerbers, sondern auch der Leiter der für die Dienst- und Disziplinarangelegenheiten des Revisionswerbers zuständigen Abteilung des Amts der Tiroler Landesregierung. Seine Kenntnis von den gegenständlichen Vorwürfen gegen den Revisionswerber sind daher dem Amt der Landesregierung als Disziplinarbehörde nach § 91 lit. a LBG 1998 zuzurechnen. Die Abteilung Landesmusikdirektion hätte somit innerhalb der Frist des § 89 Abs. 1 lit. a LBG 1998 eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder so rechtzeitig Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission zu erstatten gehabt, dass letztere in der genannten Frist ein Disziplinarverfahren hätte einleiten können.Paragraph 91, LBG 1998 enthält bei der Bezeichnung des Amts der Landesregierung als Disziplinarbehörde keine Einschränkung auf eine bestimmte Abteilung. Erfährt das Amt der Landesregierung vom Sachverhalt, kommt es darauf an, ob die Eingabe an eine bestimmte Abteilung gerichtet ist, oder ganz allgemein an das Amt der Landesregierung. Im ersten Fall, ist die fristauslösende Kenntnis erst mit Einlangen bei der zur disziplinären Verfolgung des betroffenen Beamten zuständigen Abteilung anzunehmen. Im zweiten Fall ist es Sache der inneren Organisation des Amts der Landesregierung, ein solches Schreiben der richtigen Abteilung zuzuleiten, weshalb die Frist bereits mit dem Einlangen bei der Behörde ausgelöst wird. Die Kenntnis des unmittelbar Dienstvorgesetzten wird dann dem Amt der Landesregierung zugerechnet, wenn er Leiter der Behörde ist oder die für die Disziplinarsachen dieses Bediensteten zuständige Abteilung leitet. Während im vorliegenden Verfahren nun die Abteilung "Organisation und Personal" unter anderem für das Dienstrecht der Landesbediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer und der Bediensteten am Tiroler Landeskonservatorium und an Landesmusikschulen zuständig war, bestand die Zuständigkeit der Abteilung "Landesmusikdirektion" unter anderem für das Dienstrecht der Bediensteten am Tiroler Landeskonservatorium und an Landesmusikschulen. Der Revisionswerber stand zuletzt als Leiter und damit als Bediensteter am Tiroler Landeskonservatorium in Verwendung. Der Leiter der Abteilung Landesmusikdirektion des Amts der Tiroler Landesregierung war somit nicht nur der unmittelbar Dienstvorgesetzte des Revisionswerbers, sondern auch der Leiter der für die Dienst- und Disziplinarangelegenheiten des Revisionswerbers zuständigen Abteilung des Amts der Tiroler Landesregierung. Seine Kenntnis von den gegenständlichen Vorwürfen gegen den Revisionswerber sind daher dem Amt der Landesregierung als Disziplinarbehörde nach Paragraph 91, Litera a, LBG 1998 zuzurechnen. Die Abteilung Landesmusikdirektion hätte somit innerhalb der Frist des Paragraph 89, Absatz eins, Litera a, LBG 1998 eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder so rechtzeitig Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission zu erstatten gehabt, dass letztere in der genannten Frist ein Disziplinarverfahren hätte einleiten können. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090091.L12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.