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{'item': 'Ra 2025/10/0069'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.11.2025 GeschäftszahlRa 2025/10/0069 RechtssatzNach dem Gesetzeswortlaut wären auch jene in § 49 Abs. 5 NSchG vorgesehenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Vorgangsweise der Behörde in Fällen des § 49 Abs. 1 Z 2 NSchG (Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 mit Bescheid) in Fällen des Abs. 3a überhaupt nicht anwendbar. Derartiges bezweckt zu haben, kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, stünde dies doch sowohl mit dem Zweck des vereinfachten Verfahrens insgesamt als auch mit den erklärten Zielen der Novellierung LGBl. Nr. 121/2024 im Widerspruch. Auch ist den Materialien (RV BlgLT

  1. GP 189, S. 16) in keiner Weise zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber durch eine Verschiebung der Feststellungsverfahren, die sich auf von § 49 Abs. 1 Z 2 lit. b NSchG umfasste Vorhaben beziehen, von Abs. 3 in den neu geschaffenen Abs. 3a insbesondere eine Beseitigung der Beschwerdebefugnis gemäß § 55a Abs. 4 Z 3 NSchG beabsichtigt hat. Es ist daher schon deshalb davon auszugehen, dass sich das Fehlen eines Verweises in § 49 Abs. 5 NSchG - und damit auch des Verweises in § 55a Abs. 4 Z 3 NSchG - auf den neu geschaffenen Abs. 3a als planwidrige Lücke darstellt, die durch analoge Anwendung zu schließen ist. Auch der Landesgesetzgeber hat im Übrigen die Novelle LGBl. Nr. 53/2025, mit der der Verweis in § 49 Abs. 5 leg. cit. um den Passus "und Abs 3a" ergänzt wurde, in den Materialien (RV 444 BlgLT
  2. GP, S. 23) damit begründet, dass "eine Verweisung aktualisiert" werde.Nach dem Gesetzeswortlaut wären auch jene in Paragraph 49, Absatz 5, NSchG vorgesehenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Vorgangsweise der Behörde in Fällen des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, NSchG (Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, mit Bescheid) in Fällen des Absatz 3 a, überhaupt nicht anwendbar. Derartiges bezweckt zu haben, kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, stünde dies doch sowohl mit dem Zweck des vereinfachten Verfahrens insgesamt als auch mit den erklärten Zielen der Novellierung Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2024, im Widerspruch. Auch ist den Materialien Regierungsvorlage BlgLT
  3. Gesetzgebungsperiode 189, S. 16) in keiner Weise zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber durch eine Verschiebung der Feststellungsverfahren, die sich auf von Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NSchG umfasste Vorhaben beziehen, von Absatz 3, in den neu geschaffenen Absatz 3 a, insbesondere eine Beseitigung der Beschwerdebefugnis gemäß Paragraph 55 a, Absatz 4, Ziffer 3, NSchG beabsichtigt hat. Es ist daher schon deshalb davon auszugehen, dass sich das Fehlen eines Verweises in Paragraph 49, Absatz 5, NSchG - und damit auch des Verweises in Paragraph 55 a, Absatz 4, Ziffer 3, NSchG - auf den neu geschaffenen Absatz 3 a, als planwidrige Lücke darstellt, die durch analoge Anwendung zu schließen ist. Auch der Landesgesetzgeber hat im Übrigen die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2025,, mit der der Verweis in Paragraph 49, Absatz 5, leg. cit. um den Passus "und Absatz 3 a, ergänzt wurde, in den Materialien Regierungsvorlage 444 BlgLT
  4. GP, S. 23) damit begründet, dass "eine Verweisung aktualisiert" werde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100069.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.