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{'item': 'Ro 2025/11/0007'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2026 GeschäftszahlRo 2025/11/0007 RechtssatzBei der Beurteilung nach § 4 Abs. 1 GVG 2001 ist unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des GVG 2001 grundsätzlich eine gesamthafte Betrachtung der wahren wirtschaftlichen Gegebenheiten geboten. Bestehen etwa auf Seite des Rechtserwerbers gesellschaftsrechtliche Beteiligungsstrukturen, welche mehrere juristische Personen umfassen und die auf Basis der reellen ökonomischen Gegebenheiten tatsächlich als wirtschaftliche Einheit aufzufassen sind, haben eine gesamthafte Beurteilung der "Unternehmensgruppe" und insbesondere eine Miteinbeziehung des insgesamt vorhandenen Grundbesitzes zu erfolgen. Dieses Erfordernis besteht schon deshalb, weil bei gegenteiliger Sichtweise die Gefahr der Umgehung zwingender grundverkehrsrechtlicher Bewilligungskriterien auf der Hand läge (siehe in Bezug auf kapitalsmäßige Beteiligungsverhältnisse von Gesellschaften die Erläuterungen zu § 7 lit. c Salzburger Grundverkehrsgesetz 1986 BlgLT Nr. 237,

  1. Session der
  2. GP, 32, sowie zu den lit. c bis e dieser Bestimmung und dem Bestreben, Umgehungshandlungen hintanzuhalten, BlgLT Nr. 318,
  3. Session der
  4. GP, 3; vgl. ferner die Gesetzesmaterialien zum GVG 2023 BlgLT Nr. 26,
  5. Session der
  6. GP, 85, in denen hinsichtlich des Versagungstatbestandes "Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz" ausdrücklich auf eine Situation mit mehreren Betrieben, die wirtschaftlich im Wesentlichen durch ein und dieselbe natürliche oder juristische Person bestimmt oder wesentlich beeinflusst werden, Bezug genommen wird).Bei der Beurteilung nach Paragraph 4, Absatz eins, GVG 2001 ist unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des GVG 2001 grundsätzlich eine gesamthafte Betrachtung der wahren wirtschaftlichen Gegebenheiten geboten. Bestehen etwa auf Seite des Rechtserwerbers gesellschaftsrechtliche Beteiligungsstrukturen, welche mehrere juristische Personen umfassen und die auf Basis der reellen ökonomischen Gegebenheiten tatsächlich als wirtschaftliche Einheit aufzufassen sind, haben eine gesamthafte Beurteilung der "Unternehmensgruppe" und insbesondere eine Miteinbeziehung des insgesamt vorhandenen Grundbesitzes zu erfolgen. Dieses Erfordernis besteht schon deshalb, weil bei gegenteiliger Sichtweise die Gefahr der Umgehung zwingender grundverkehrsrechtlicher Bewilligungskriterien auf der Hand läge (siehe in Bezug auf kapitalsmäßige Beteiligungsverhältnisse von Gesellschaften die Erläuterungen zu Paragraph 7, Litera c, Salzburger Grundverkehrsgesetz 1986 BlgLT Nr. 237,
  7. Session der
  8. GP, 32, sowie zu den Litera c bis e dieser Bestimmung und dem Bestreben, Umgehungshandlungen hintanzuhalten, BlgLT Nr. 318,
  9. Session der
  10. GP, 3; vergleiche ferner die Gesetzesmaterialien zum GVG 2023 BlgLT Nr. 26,
  11. Session der
  12. GP, 85, in denen hinsichtlich des Versagungstatbestandes "Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz" ausdrücklich auf eine Situation mit mehreren Betrieben, die wirtschaftlich im Wesentlichen durch ein und dieselbe natürliche oder juristische Person bestimmt oder wesentlich beeinflusst werden, Bezug genommen wird). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RO2025110007.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.