← Österreich

{'item': 'Ro 2025/11/0018'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2026 GeschäftszahlRo 2025/11/0018 RechtssatzAn die Genauigkeit der Bezeichnung jenes Ortes, an dem der Verstorbene seine Aschenurne beigesetzt wissen wollte, sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Das folgt schon daraus, dass sich im Laufe der Zeit Veränderungen ergeben können, die dem Verstorbenen vorweg im Detail nicht bekannt sein konnten (etwa hinsichtlich des zukünftigen Wohnortes der hinterbliebenen Familienangehörigen), wenn der Verstorbene wünschte, dass seine Urne zu Lebzeiten seiner Familienangehörigen in deren privatem Wohnbereich verwahrt werden solle (siehe die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage RV

  1. GP 840/2024, 3, betreffend § 33 Abs. 5 GSDG, in denen auf einen etwaigen neuen Wohnort der Verfügungsberechtigten Bezug genommen wird). Vor diesem Hintergrund genügt es, wenn sich der Wille des Verstorbenen erkennbar darauf bezieht, dass seine Aschenurne außerhalb eines Friedhofes an einem anhand konkreter Kriterien bestimmbaren Ort beigesetzt wird. Folglich muss der Wunsch des Verstorbenen nicht etwa notwendigerweise darauf gerichtet gewesen sein, dass seine Aschenurne in einer an einer bestimmten Adresse gelegenen Privatwohnung verwahrt werde. Vielmehr wäre es unter dem Gesichtspunkt des § 41a Abs. 1 lit. a GSDG als ausreichend zu erachten, wenn sich der vom Antragsteller glaubhaft gemachte Wille des Verstorbenen auf die Verwahrung seiner Aschenurne in der Wohnung eines bestimmten Familienmitglieds oder bestimmter Familienmitglieder bezog.An die Genauigkeit der Bezeichnung jenes Ortes, an dem der Verstorbene seine Aschenurne beigesetzt wissen wollte, sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Das folgt schon daraus, dass sich im Laufe der Zeit Veränderungen ergeben können, die dem Verstorbenen vorweg im Detail nicht bekannt sein konnten (etwa hinsichtlich des zukünftigen Wohnortes der hinterbliebenen Familienangehörigen), wenn der Verstorbene wünschte, dass seine Urne zu Lebzeiten seiner Familienangehörigen in deren privatem Wohnbereich verwahrt werden solle (siehe die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage
  2. Gesetzgebungsperiode 840 aus 2024,, 3, betreffend Paragraph 33, Absatz 5, GSDG, in denen auf einen etwaigen neuen Wohnort der Verfügungsberechtigten Bezug genommen wird). Vor diesem Hintergrund genügt es, wenn sich der Wille des Verstorbenen erkennbar darauf bezieht, dass seine Aschenurne außerhalb eines Friedhofes an einem anhand konkreter Kriterien bestimmbaren Ort beigesetzt wird. Folglich muss der Wunsch des Verstorbenen nicht etwa notwendigerweise darauf gerichtet gewesen sein, dass seine Aschenurne in einer an einer bestimmten Adresse gelegenen Privatwohnung verwahrt werde. Vielmehr wäre es unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41 a, Absatz eins, Litera a, GSDG als ausreichend zu erachten, wenn sich der vom Antragsteller glaubhaft gemachte Wille des Verstorbenen auf die Verwahrung seiner Aschenurne in der Wohnung eines bestimmten Familienmitglieds oder bestimmter Familienmitglieder bezog. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RO2025110018.J08

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.