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{'item': 'Ra 2025/11/0108'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2026 GeschäftszahlRa 2025/11/0108 RechtssatzZwecks Beurteilung der Dimensionen der Betriebsstrukturen des Erwerbers von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken sind in einem ersten Schritt die durchschnittlichen Eigentums- und Besitzverhältnisse bzw. Betriebsstrukturen im Bundesland Kärnten oder in allenfalls aufgrund besonderer Gegebenheiten zu definierenden kleinräumigeren Gebieten im Bundesland Kärnten zu ermitteln. Sodann hat eine Gegenüberstellung mit den Verhältnissen auf Erwerberseite zu erfolgen. Bei dieser Beurteilung ist im Hinblick auf das Bewilligungskriterium gemäß § 10 Abs. 1 erster Satz K-GVG gesamthaft "erwerberbezogen" vorzugehen, was bedeutet, dass eine umfassende, den wahren wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechende Beurteilung der Eigentums- und Besitzverhältnisse sowie der Betriebsstrukturen des Erwerbers, in die die Bewirtschaftung der erwerbsgegenständlichen Flächen eingegliedert werden soll, vorzunehmen ist. Bestehen etwa auf Seite des Rechtserwerbers gesellschaftsrechtliche Beteiligungsstrukturen, welche mehrere juristische Personen umfassen, und die auf Basis der reellen ökonomischen Gegebenheiten tatsächlich als wirtschaftliche Einheit aufzufassen sind, haben eine gesamthafte Beurteilung der "Unternehmensgruppe" und insbesondere eine Miteinbeziehung des insgesamt vorhandenen Grundbesitzes zu erfolgen (siehe zu alldem VwGH 29.1.2026, Ro 2025/11/0007, zur mit § 10 Abs. 1 erster Satz K-GVG vergleichbaren Bestimmung des § 4 Abs. 1 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001).Zwecks Beurteilung der Dimensionen der Betriebsstrukturen des Erwerbers von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken sind in einem ersten Schritt die durchschnittlichen Eigentums- und Besitzverhältnisse bzw. Betriebsstrukturen im Bundesland Kärnten oder in allenfalls aufgrund besonderer Gegebenheiten zu definierenden kleinräumigeren Gebieten im Bundesland Kärnten zu ermitteln. Sodann hat eine Gegenüberstellung mit den Verhältnissen auf Erwerberseite zu erfolgen. Bei dieser Beurteilung ist im Hinblick auf das Bewilligungskriterium gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz K-GVG gesamthaft "erwerberbezogen" vorzugehen, was bedeutet, dass eine umfassende, den wahren wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechende Beurteilung der Eigentums- und Besitzverhältnisse sowie der Betriebsstrukturen des Erwerbers, in die die Bewirtschaftung der erwerbsgegenständlichen Flächen eingegliedert werden soll, vorzunehmen ist. Bestehen etwa auf Seite des Rechtserwerbers gesellschaftsrechtliche Beteiligungsstrukturen, welche mehrere juristische Personen umfassen, und die auf Basis der reellen ökonomischen Gegebenheiten tatsächlich als wirtschaftliche Einheit aufzufassen sind, haben eine gesamthafte Beurteilung der "Unternehmensgruppe" und insbesondere eine Miteinbeziehung des insgesamt vorhandenen Grundbesitzes zu erfolgen (siehe zu alldem VwGH 29.1.2026, Ro 2025/11/0007, zur mit Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz K-GVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110108.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.