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{'item': 'Ra 2025/11/0110'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2026 GeschäftszahlRa 2025/11/0110 RechtssatzVon den im dritten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB (vgl. §§ 99 bis 110) geregelten strafbaren Handlungen gegen die Freiheit wurde nur die erpresserische Entführung nach § 102 StGB als bestimmte Tatsache in § 7 Abs. 3 (Z 10) FSG aufgenommen. Dieses Delikt weist einen höheren Strafrahmen (beim Grunddelikt Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren) auf als die schwere Nötigung nach § 106 StGB (beim Grunddelikt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren). Auch das Freiheitsdelikt der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB hat der VwGH nicht als den in § 7 Abs. 3 FSG ausdrücklich genannten bestimmten Tatsachen gleichwertig beurteilt (vgl. VwGH 26.2.2002, 2001/11/0379; 14.9.2004, 2004/11/0134). Allerdings kommt es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von in § 7 Abs. 3 FSG nicht beispielhaft aufgezählten Straftaten, wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, auf die Beurteilung im jeweiligen Einzelfall an, ob (nach Wertung der Tat) ein nachteiliger Zusammenhang mit der zu beurteilenden Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen iSd § 7 Abs. 1 (hier Z 1) FSG besteht. Dieser Gesichtspunkt allein ist ausschlaggebend, sodass auch nicht strafrechtliche Kriterien der Tat, wie dies allgemein in Ansehung ihres Unrechtsgehaltes in dem im Gesetz vorgesehenen Strafrahmen und konkret bei der Strafbemessung zum Ausdruck kommt, entscheidend sind (vgl. VwGH 29.1.1991, 90/11/0155). So ist in der Rechtsprechung etwa anerkannt, dass schwere Diebstähle (§ 128 StGB), obwohl sie nicht als bestimmte Tatsache in § 7 Abs. 3 Z 10 FSG genannt sind, die Annahme der Gleichwertigkeit mit den im § 7 Abs. 3 FSG beispielsweise aufgezählten Straftaten rechtfertigen, wenn sie "besonders gelagert" sind (vgl. VwGH 13.12.2005, 2005/11/0172, mwN).Von den im dritten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB vergleiche Paragraphen 99 bis 110) geregelten strafbaren Handlungen gegen die Freiheit wurde nur die erpresserische Entführung nach Paragraph 102, StGB als bestimmte Tatsache in Paragraph 7, Absatz 3, (Ziffer 10,) FSG aufgenommen. Dieses Delikt weist einen höheren Strafrahmen (beim Grunddelikt Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren) auf als die schwere Nötigung nach Paragraph 106, StGB (beim Grunddelikt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren). Auch das Freiheitsdelikt der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB hat der VwGH nicht als den in Paragraph 7, Absatz 3, FSG ausdrücklich genannten bestimmten Tatsachen gleichwertig beurteilt vergleiche VwGH 26.2.2002, 2001/11/0379; 14.9.2004, 2004/11/0134). Allerdings kommt es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von in Paragraph 7, Absatz 3, FSG nicht beispielhaft aufgezählten Straftaten, wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, auf die Beurteilung im jeweiligen Einzelfall an, ob (nach Wertung der Tat) ein nachteiliger Zusammenhang mit der zu beurteilenden Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen iSd Paragraph 7, Absatz eins, (hier Ziffer eins,) FSG besteht. Dieser Gesichtspunkt allein ist ausschlaggebend, sodass auch nicht strafrechtliche Kriterien der Tat, wie dies allgemein in Ansehung ihres Unrechtsgehaltes in dem im Gesetz vorgesehenen Strafrahmen und konkret bei der Strafbemessung zum Ausdruck kommt, entscheidend sind vergleiche VwGH 29.1.1991, 90/11/0155). So ist in der Rechtsprechung etwa anerkannt, dass schwere Diebstähle (Paragraph 128, StGB), obwohl sie nicht als bestimmte Tatsache in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 10, FSG genannt sind, die Annahme der Gleichwertigkeit mit den im Paragraph 7, Absatz 3, FSG beispielsweise aufgezählten Straftaten rechtfertigen, wenn sie "besonders gelagert" sind vergleiche VwGH 13.12.2005, 2005/11/0172, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110110.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.