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{'item': 'Ra 2025/11/0208'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.03.2026 GeschäftszahlRa 2025/11/0208 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2015/18/0088 B

  1. September 2015 RS 1 hier: ohne den ersten, fünften und sechsten Satz; mit folgendem Zusatz: Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem VwG übertragen werden (vgl. VwGH 30.3.2022, Ra 2019/11/0161; VwGH 27.6.2024, Ra 2023/11/0089, mwN).GRS wie Ra 2015/18/0088 B
  2. September 2015 RS 1 hier: ohne den ersten, fünften und sechsten Satz; mit folgendem Zusatz: Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem VwG übertragen werden vergleiche VwGH 30.3.2022, Ra 2019/11/0161; VwGH 27.6.2024, Ra 2023/11/0089, mwN). StammrechtssatzDie Revisionsberechtigung (Revisionslegitimation) ist Voraussetzung für eine Sachentscheidung nach § 42 Abs. 1 VwGG. Für die Beurteilung der Revisionslegitimation ist ausschlaggebend, ob die Revisionswerberin nach der Lage des Falles durch das bekämpfte Erkenntnis - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre der Revisionswerberin, so mangelt dieser die Revisionsberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung der Revisionswerberin keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der VwGH ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (Hinweis B vom
  3. Dezember 2010, 2008/20/0502, mwN). Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Revision bereits nicht (mehr), dann ist die Revision zurückzuweisen; fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, wird die Revision gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt.Die Revisionsberechtigung (Revisionslegitimation) ist Voraussetzung für eine Sachentscheidung nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG. Für die Beurteilung der Revisionslegitimation ist ausschlaggebend, ob die Revisionswerberin nach der Lage des Falles durch das bekämpfte Erkenntnis - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre der Revisionswerberin, so mangelt dieser die Revisionsberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung der Revisionswerberin keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der VwGH ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (Hinweis B vom
  4. Dezember 2010, 2008/20/0502, mwN). Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Revision bereits nicht (mehr), dann ist die Revision zurückzuweisen; fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, wird die Revision gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110208.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.