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{'item': 'Ra 2025/12/0079'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.03.2026 GeschäftszahlRa 2025/12/0079 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2025/12/0110 E 23.03.2026 RechtssatzDie im vierten Satz des § 15a Abs. 5 DO 1994 getroffene Anordnung ("Besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem

  1. Mai 2016 beziehen, sind verjährt") betrifft Ansprüche, die auf Zeiten vor dem
  2. Mai 2016 zurückgehen, unabhängig davon, ob zu deren Geltendmachung ein Antrag eingebracht wurde oder nicht. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des unmittelbar anschließenden fünften Satzes des § 15a Abs. 5 DO 1994, welcher anordnet: "Dies gilt auch für Ansprüche in den Verfahren nach Abs. 7 und Abs. 8". Bei den genannten "Verfahren nach Abs. 7 und Abs. 8" handelt es sich nämlich um auf Antrag geführte Verfahren (s bereits den Wortlaut des Abs. 7, in dem auch eine Regelung über die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG getroffen und auf "die den anhängigen Verfahren zugrunde liegenden Anträge" Bezug genommen wird). Bereits aus dem Wortlaut ist somit zu schließen, dass der Gesetzgeber (auch) die im vorangehenden vierten Satz des § 15a Abs. 5 DO 1994 getroffene Anordnung zur Verjährung (von Ansprüchen aus Zeiträumen vor dem
  3. Mai 2016) gleichermaßen auf Ansprüche bezogen hat, die mit Antrag geltend gemacht werden sollten. Eine solche Intention des Gesetzgebers belegen auch die parlamentarischen Materialien (BlgLT 36/2019), die in diesem Zusammenhang festhalten, dass es "auch hinsichtlich der Verjährung ... keinen Unterschied machen" soll, "ob die Bediensteten bereits rechtliche Schritte gegen eine Benachteiligung, die sich aus ihrer bisherigen besoldungsrechtlichen Stellung ergeben hat, eingeleitet oder bisher davon Abstand genommen haben". Sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach der Regelungsintention erfasst die Anordnung des vierten Satzes des § 15a Abs. 5 DO 1994 daher die betreffenden Ansprüche auch dann, wenn diese mit Antrag des Beamten geltend gemacht wurden.Die im vierten Satz des Paragraph 15 a, Absatz 5, DO 1994 getroffene Anordnung ("Besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem
  4. Mai 2016 beziehen, sind verjährt") betrifft Ansprüche, die auf Zeiten vor dem
  5. Mai 2016 zurückgehen, unabhängig davon, ob zu deren Geltendmachung ein Antrag eingebracht wurde oder nicht. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des unmittelbar anschließenden fünften Satzes des Paragraph 15 a, Absatz 5, DO 1994, welcher anordnet: "Dies gilt auch für Ansprüche in den Verfahren nach Absatz 7 und Absatz 8, Bei den genannten "Verfahren nach Absatz 7 und Absatz 8, handelt es sich nämlich um auf Antrag geführte Verfahren (s bereits den Wortlaut des Absatz 7,, in dem auch eine Regelung über die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG getroffen und auf "die den anhängigen Verfahren zugrunde liegenden Anträge" Bezug genommen wird). Bereits aus dem Wortlaut ist somit zu schließen, dass der Gesetzgeber (auch) die im vorangehenden vierten Satz des Paragraph 15 a, Absatz 5, DO 1994 getroffene Anordnung zur Verjährung (von Ansprüchen aus Zeiträumen vor dem
  6. Mai 2016) gleichermaßen auf Ansprüche bezogen hat, die mit Antrag geltend gemacht werden sollten. Eine solche Intention des Gesetzgebers belegen auch die parlamentarischen Materialien (BlgLT 36 aus 2019,), die in diesem Zusammenhang festhalten, dass es "auch hinsichtlich der Verjährung ... keinen Unterschied machen" soll, "ob die Bediensteten bereits rechtliche Schritte gegen eine Benachteiligung, die sich aus ihrer bisherigen besoldungsrechtlichen Stellung ergeben hat, eingeleitet oder bisher davon Abstand genommen haben". Sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach der Regelungsintention erfasst die Anordnung des vierten Satzes des Paragraph 15 a, Absatz 5, DO 1994 daher die betreffenden Ansprüche auch dann, wenn diese mit Antrag des Beamten geltend gemacht wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120079.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.