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{'item': 'Ra 2025/12/0079'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.03.2026 GeschäftszahlRa 2025/12/0079 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2025/12/0110 E 23.03.2026 RechtssatzEs trifft nicht zu, dass § 15a Abs. 5 DO 1994 eine abweichende Verjährungsregelung nur hinsichtlich der in § 10 Abs. 1 BO 1994 normierten Frist, nicht aber auch hinsichtlich der durch § 10 Abs. 3 BO 1994 begründeten verjährungsunterbrechenden Wirkung von Anträgen trifft. Zielte der vierte Satz des § 15a Abs. 5 DO 1994 nicht darauf ab, für jene Verfahren, in denen Anträge bereits vor dem

  1. Mai 2019 gestellt worden sind, eine die verjährungsunterbrechende Wirkung solcher Anträge (sohin die Wirkung des § 10 Abs. 3 BO 1994) beseitigende Anordnung vorzusehen, wäre es entbehrlich gewesen, diesen Satz überhaupt aufzunehmen. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Anordnung (sohin zum Zeitpunkt der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, LGBl. Nr. 63, ausgegeben am
  3. Dezember 2019) waren nämlich Ansprüche aus den vor
  4. Mai 2016 liegenden Zeiträumen, bezüglich derer keine solchen Anträge gestellt worden sind, ohnehin bereits verjährt. Es ist aber im Allgemeinen nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber Überflüssiges regelt (VwGH 30.6.2015, Ro 2015/15/0015). Auch hätte bei Zutreffen dieser Ansicht der fünfte Satz des § 15a Abs. 5 DO 1994, wonach "dies" (sohin die explizit angeordnete Verjährung von Ansprüchen "die sich auf Zeiten vor dem
  5. Mai 2016 beziehen") auch für Verfahren im Sinn der Abs. 7 und 8 des § 15a DO 1994 gelten soll, im Ergebnis keinen Anwendungsbereich. Denn mit der Erwähnung dieser Antragsverfahren hat der Gesetzgeber erkennbar gerade auf jene Verfahren abgestellt, die im Zeitpunkt der Erlassung der
  6. Dienstrechts-Novelle 2019, LGBl. Nr. 63, bereits anhängig waren. Die Annahme, wonach die dargestellten Regelungen, in denen explizit die Anordnung der Verjährung von Ansprüchen "die sich auf Zeiten vor dem
  7. Mai 2016 beziehen" getroffen wird, nur auf Ansprüche bezogen sei, die als anlässlich von amtswegig geführten Verfahren nach § 15a DO 1994 festgestellt werden, steht somit in Widerspruch zum fünften Satz des § 15a Abs. 5 DO 1994 und liefe darauf hinaus, dass die Regelung - entgegen der Anordnung des fünften Satzes - für die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung anhängigen Verfahren keinen Anwendungsbereich hätte. Es ist daher nicht zutreffend, dass die in Rede stehende besondere Verjährungsbestimmung "schon aufgrund" ihrer "einfachgesetzlichen Ausgestaltung" nicht auf Ansprüche anzuwenden sei, bezüglich derer ein Antrag gestellt worden ist, oder dass diese Regelung keine Abweichung von der in § 10 Abs. 3 BO 1994 vorgesehenen verjährungsunterbrechenden Wirkung eines solches verfahrenseinleitenden Antrags darstellt.Es trifft nicht zu, dass Paragraph 15 a, Absatz 5, DO 1994 eine abweichende Verjährungsregelung nur hinsichtlich der in Paragraph 10, Absatz eins, BO 1994 normierten Frist, nicht aber auch hinsichtlich der durch Paragraph 10, Absatz 3, BO 1994 begründeten verjährungsunterbrechenden Wirkung von Anträgen trifft. Zielte der vierte Satz des Paragraph 15 a, Absatz 5, DO 1994 nicht darauf ab, für jene Verfahren, in denen Anträge bereits vor dem
  8. Mai 2019 gestellt worden sind, eine die verjährungsunterbrechende Wirkung solcher Anträge (sohin die Wirkung des Paragraph 10, Absatz 3, BO 1994) beseitigende Anordnung vorzusehen, wäre es entbehrlich gewesen, diesen Satz überhaupt aufzunehmen. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Anordnung (sohin zum Zeitpunkt der Kundmachung der
  9. Dienstrechts-Novelle 2019, LGBl. Nr. 63, ausgegeben am
  10. Dezember 2019) waren nämlich Ansprüche aus den vor
  11. Mai 2016 liegenden Zeiträumen, bezüglich derer keine solchen Anträge gestellt worden sind, ohnehin bereits verjährt. Es ist aber im Allgemeinen nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber Überflüssiges regelt (VwGH 30.6.2015, Ro 2015/15/0015). Auch hätte bei Zutreffen dieser Ansicht der fünfte Satz des Paragraph 15 a, Absatz 5, DO 1994, wonach "dies" (sohin die explizit angeordnete Verjährung von Ansprüchen "die sich auf Zeiten vor dem
  12. Mai 2016 beziehen") auch für Verfahren im Sinn der Absatz 7 und 8 des Paragraph 15 a, DO 1994 gelten soll, im Ergebnis keinen Anwendungsbereich. Denn mit der Erwähnung dieser Antragsverfahren hat der Gesetzgeber erkennbar gerade auf jene Verfahren abgestellt, die im Zeitpunkt der Erlassung der
  13. Dienstrechts-Novelle 2019, Landesgesetzblatt Nr. 63, bereits anhängig waren. Die Annahme, wonach die dargestellten Regelungen, in denen explizit die Anordnung der Verjährung von Ansprüchen "die sich auf Zeiten vor dem
  14. Mai 2016 beziehen" getroffen wird, nur auf Ansprüche bezogen sei, die als anlässlich von amtswegig geführten Verfahren nach Paragraph 15 a, DO 1994 festgestellt werden, steht somit in Widerspruch zum fünften Satz des Paragraph 15 a, Absatz 5, DO 1994 und liefe darauf hinaus, dass die Regelung - entgegen der Anordnung des fünften Satzes - für die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung anhängigen Verfahren keinen Anwendungsbereich hätte. Es ist daher nicht zutreffend, dass die in Rede stehende besondere Verjährungsbestimmung "schon aufgrund" ihrer "einfachgesetzlichen Ausgestaltung" nicht auf Ansprüche anzuwenden sei, bezüglich derer ein Antrag gestellt worden ist, oder dass diese Regelung keine Abweichung von der in Paragraph 10, Absatz 3, BO 1994 vorgesehenen verjährungsunterbrechenden Wirkung eines solches verfahrenseinleitenden Antrags darstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120079.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.