RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.03.2026 GeschäftszahlRa 2025/12/0079 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2025/12/0110 E 23.03.2026 RechtssatzBei der Verjährungsregelung des § 15a Abs. 5 DO 1994 liegt keine unterschiedslose Regelung vor. Der Gesetzgeber hat damit eine Verjährungsregelung eingeführt, die keinen allgemeinen Anwendungsbereich hat, sondern spezifisch in den Rahmen der Bestimmung des § 15a DO 1994 eingebettet ist, mit welcher ausweislich der wiedergegebenen parlamentarischen Materialien (BlgLT 36/2019) die "vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom
- Mai 2019, Rechtssachen C-24/17 und C-396/17, geforderten Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung hinsichtlich der Altersdiskriminierung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten geschaffen werden" sollten (und die zudem sogar ausdrücklich unter der Überschrift "Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG" steht). Diese besondere Verjährungsregelung sieht einen absoluten Verjährungszeitpunkt vor ("Besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem
- Mai 2016 beziehen, sind verjährt."). Sie weicht insofern von den allgemein bei der Verjährung geltend gemachter besoldungsrechtlicher Ansprüche maßgeblichen Bedingungen ab. In gleicher Weise erstreckte der Gesetzgeber die genannte Regelung auf die mit "Freizügigkeit der Arbeitnehmer" überschriebenen und ebenfalls zur Umsetzung unionsrechtlicher Verpflichtungen eingeführten Bestimmungen des § 15b (im Abs. 5, im Wege eines Verweises auf § 15a Abs. 5 DO 1994) und des § 15c (Abs. 6, im Wege der Anordnung eines absoluten Verjährungsdatums) DO 1994.Bei der Verjährungsregelung des Paragraph 15 a, Absatz 5, DO 1994 liegt keine unterschiedslose Regelung vor. Der Gesetzgeber hat damit eine Verjährungsregelung eingeführt, die keinen allgemeinen Anwendungsbereich hat, sondern spezifisch in den Rahmen der Bestimmung des Paragraph 15 a, DO 1994 eingebettet ist, mit welcher ausweislich der wiedergegebenen parlamentarischen Materialien (BlgLT 36 aus 2019,) die "vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom
- Mai 2019, Rechtssachen C-24/17 und C-396/17, geforderten Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung hinsichtlich der Altersdiskriminierung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten geschaffen werden" sollten (und die zudem sogar ausdrücklich unter der Überschrift "Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG" steht). Diese besondere Verjährungsregelung sieht einen absoluten Verjährungszeitpunkt vor ("Besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem
- Mai 2016 beziehen, sind verjährt."). Sie weicht insofern von den allgemein bei der Verjährung geltend gemachter besoldungsrechtlicher Ansprüche maßgeblichen Bedingungen ab. In gleicher Weise erstreckte der Gesetzgeber die genannte Regelung auf die mit "Freizügigkeit der Arbeitnehmer" überschriebenen und ebenfalls zur Umsetzung unionsrechtlicher Verpflichtungen eingeführten Bestimmungen des Paragraph 15 b, (im Absatz 5,, im Wege eines Verweises auf Paragraph 15 a, Absatz 5, DO 1994) und des Paragraph 15 c, (Absatz 6,, im Wege der Anordnung eines absoluten Verjährungsdatums) DO
- European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120079.L06