Ra 2025/12/0080
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.12.2025 GeschäftszahlRa 2025/12/0080 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2013/12/0090 E 13. November 2013 RS 2 (hier nur der zweite Satz) Stammrechtssatz§ 20 Abs. 3 B-GlBG 1993 setzt nach seinem klaren Wortlaut den Beginn des Fristenlaufes mit dem Ablauf des Tages an, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat. Auf den Erhalt der in § 15 Abs. 3 AusG 1989 vorgesehenen Verständigung, die keine unabdingbare Voraussetzung der Rechtsdurchsetzung darstellt (Hinweis E vom 4. Juli 2005, 2005/10/0020), kommt es daher insoweit nicht an (ähnlich das im Sinne der allgemeinen Schadenersatzregelung des § 1489 ABGB in diesem Zusammenhang auf die Kenntnis von Schaden und Schädiger abstellende Urteil des OGH vom 24. Februar 2009, 9 Ob A 122/07t).Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG 1993 setzt nach seinem klaren Wortlaut den Beginn des Fristenlaufes mit dem Ablauf des Tages an, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat. Auf den Erhalt der in Paragraph 15, Absatz 3, AusG 1989 vorgesehenen Verständigung, die keine unabdingbare Voraussetzung der Rechtsdurchsetzung darstellt (Hinweis E vom 4. Juli 2005, 2005/10/0020), kommt es daher insoweit nicht an (ähnlich das im Sinne der allgemeinen Schadenersatzregelung des Paragraph 1489, ABGB in diesem Zusammenhang auf die Kenntnis von Schaden und Schädiger abstellende Urteil des OGH vom 24. Februar 2009, 9 Ob A 122/07t).
European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2025120080.L01